LG Bochum entscheidet erneut zu Kennzeichnungspflichten für Fahrzeugteile nach § 22a Abs. 2 StVZO

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Das Landgericht Bochum hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Urt. v. 19.09.2012, Az.: I-13 O 182/12) darüber zu befinden, ob der Vertrieb von Fahrzeugteilen, die nach § 22a Abs. 2 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen und somit mit einem Prüfzeichen versehen sein müssen, ohne ein solches Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist.

Der Antragsgegner bot über eBay im Rahmen einer „Sofort-kaufen"-Auktion in der Rubrik „Fahrzeugersatzteile" Xenon Brenner an, die unstreitig nicht über ein E-Prüfzeichen verfügten. In der Artikelbeschreibung, jedoch nicht besonders hervorgehoben, wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Brenner nur für den Export und nicht für eine Verwendung im Geltungsbereich der StVZO bestimmt sei. Die Antragstellerin, ebenfalls eine Händlerin für KFZ-Zubehör, beanstandete die konkrete Ausgestaltung der Auktion als wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG i.Vm. § 22a Abs. 2 StVZO und nahm die Antragstellerin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Bochum gab dem Antrag unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Gerichts vom 14.02.2012, Az.: 12 O 238/11, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, statt. Der angesprochene Verkehr gehe davon aus, unter der allgemeinen Rubrik „Fahrzeugersatzteile" ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Der Hinweis darauf, dass das Kfz-Teil nicht über das zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO erforderliche Prüfzeichen verfüge, sei jedenfalls im vorliegenden Fall unzureichend, da es ohne weiteres möglich sei, dass der Kunde unmittelbar auf den Button „Sofort-Kaufen" klickt, ohne die Hinweise noch zur Kenntnis zu nehmen.

Bewertung:

Die Entscheidung des Landgerichts Bochum ist wenig überraschend, soweit die konkrete Auktion im Hinblick auf § 22a Abs. 2 StVZO als wettbewerbswidrig eingestuft worden ist. Der Hinweis darauf, dass die Bauteile nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO bestimmt sind, befand sich in der Auktion tatsächlich nicht an prominenter Stelle, so dass durchaus die Gefahr bestand, dass Käufer diese übersehen könnten.

Interessant an der Entscheidung ist jedoch, dass das Gericht sich mit einer ganz grundsätzlichen Frage befassen musste. Teilweise wird vertreten, dass § 22a Abs. 2 StVZO bzw. § 23 STVG ein Per-se-Verbot des Vertriebs von Kfz-Bauteilen vorsehe, die nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind und somit nicht über das erforderliche Prüfzeichen verfügen. Schutzzweck sei die Verkehrssicherheit, die durch ungeprüfte Bauteile beeinträchtigt werden könne. Auch solle der Hinweis darauf, dass die Bauteile nicht für eine Verwendung im Geltungsbereich der StVZO bestimmt sind, nicht ausreichen, da es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit ankomme.

Soweit wollte das Landgericht Bochum allerdings nicht gehen. In der mündlichen Verhandlung deutete die Kammer an, dass eine Untersagung aufgrund der unzureichenden Hinweise erfolge, ein Per-se-Verbot hingegen (wohl) zu weitgehend sei. Auch der Urteilsbegründung lässt sich entnehmen, dass letztlich eine Untersagung aufgrund der unzureichenden Ausgestaltung des Hinweises auf die fehlende Zulassung im Geltungsbereich der StVZO erfolgt ist. Wäre von einem Per-se-Verbot auszugehen, hätte es keiner Auseinandersetzung mit den Hinweispflichten bedurft.


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