LG Düsseldorf: Filesharing-Klage abgewiesen! Keine Rechte an den Musikwerken nachgewiesen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Berufungsurteil vom 23.03.2016 hat das Landgericht Düsseldorf die auf Zahlung von 3.505,40 Euro gerichtete Filesharing-Klage eines „führenden deutschen Tonträgerherstellers“ abgewiesen (Urteil des LG Düsseldorf vom 23.03.2016 – 12 S 31/14). Die beklagte Inhaberin eines Internetanschlusses, der in dem Prozess die Teilnahme an einer illegalen Internettauschbörse vorgeworfen wurde, muss nach der Entscheidung des Berufungsgerichts weder Schadensersatz noch Kostenersatz zahlen. Sämtliche Verfahrenskosten wurden dem klagenden Musikunternehmen auferlegt.

Die aktuelle Filesharing-Entscheidung des LG Düsseldorf ist besonders interessant, da sie sich im Wesentlichen mit der Frage der sogenannten Aktivlegitimation auseinandersetzt. Die Aktivlegitimation betrifft im Zivilprozess die Frage, ob dem Kläger ein behauptetes Recht tatsächlich überhaupt zusteht.

Vorliegend hatte die klagende Plattenfirma behauptet, dass ihr umfassende Rechte an dem Musikwerk „G. X.“ des „Künstlers U.“ zustünden. Dies wurde von der Beklagten erfolgreich bestritten.

Zum Beweis der Inhaberschaft aller Nutzungsinhalte hatte die Klägerin versucht, auf das Cover der Musik-CD zu verweisen. Schließlich sei hier ein ausdrücklicher Copyright-Vermerk aufgedruckt. Dies ließ das Landgericht jedoch nicht gelten, da der ℗+© Aufdruck in englischer Sprache formuliert sei und zudem nicht eindeutig auf die Klägerin verwiese. 

Die Klägerin konnte ihre Rechte auch nicht durch den bloßen Ausdruck aus einer Verzeichnisliste über Musikwerke eine (sogenannte „Katalogdatenbank“) beweisen. Dabei verkannten die Düsseldorfer Richter nicht, dass Eintragungen in eine Katalogdatenbank grundsätzlich ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft an Tonträgerherstellerrechten bilden (vgl. BGH GRUR 2016, 176 – Tauschbörse I). Die Klägerin hatte aber, anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt nicht nur den Auszug der Datenbank nicht vorgelegt, sondern auch keine ergänzenden Umstände vorgetragen, die der Katalogdatenbank dahingehend ein besonderes indizielle Gewicht zukommen hätten lassen, etwa, dass Umstände für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten sprechen. Zudem fand sich in dem Katalog nach dem Klägervortrag lediglich die Angabe, die Klägerin sei „Inhaberin der Auswertungsrechte“.

Nach einem mehrjährigen Prozess kam das Landgericht Düsseldorf damit letztlich zu dem Schluss, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Rechte an dem Tonträger nicht hinreichend bewiesen habe. Damit gewann die Beklagte das lange geführte Gerichtsverfahren gegen die vermeintlich übermächtige Musikindustrie.

Fazit – Richtige Reaktion bei Filesharing-Abmahnung :

Bereits bei Erhalt einer urheberrechtlichen Filesharing-Abmahnung sollten Sie einen in diesen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Die hierdurch entstehenden geringen Kosten lohnen sich doppelt: Zum einen können Gerichts- und Strafverfahren in fast allen Fällen vermieden werden und zum anderen können die von der Gegenseite geforderten Geldzahlungen häufig vollständig abgewehrt werden.

Wer diesen Rat nicht berücksichtigt hat und eine Filesharing-Klage im Briefkasten vorfindet, sollte sich gegen die Inanspruchnahme anwaltlich verteidigen. Ein im Urheberrecht erfahrener Anwalt wird Ihnen den ersten Schrecken nehmen, die Chancen und Gefahren des Filesharing-Klageverfahrens realistisch einschätzen und dafür sorgen, dass der Prozess optimal geführt wird. In dem gerichtlichen Verfahren sollte stets auch die Aktivlegimation bestritten werden. Wie das vorliegende Berufungsurteil zeigt, kann bereits dadurch der Filesharing-Prozess gewonnen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema