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Veröffentlichungsrecht: Welche Rechte besitzt der Urheber eines Werks?

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Veröffentlichungsrecht: Welche Rechte besitzt der Urheber eines Werks?

Was heißt veröffentlichen?

Ein Werk wird mit Zustimmung des Berechtigten der Allgemeinheit zugänglich gemacht (§ 6 Abs. 1 UrhG). Dies ist dann der Fall, wenn es für eine Mehrzahl von Personen öffentlich wird, die nicht in einer persönlichen Beziehung zum Urheber oder untereinander in Verbindung stehen. Eine Vorführung des Werks im Familien- oder Freundeskreis ist daher noch keine Veröffentlichung. 

Veröffentlichungsrecht: Definition

Das in § 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Veröffentlichungsrecht ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Solange nicht das Werk selbst, wesentliche Inhalte oder eine Beschreibung des Werks mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, hat dieser das alleinige Recht zur Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsrecht betrifft alle Werkarten. 

Das Veröffentlichungsrecht zählt neben dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und dem Recht, eine Entstellung des Werks zu untersagen, zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und ist ein sehr wichtiger Teil des Urheberrechts. Es ist ein Abwehrrecht, das es dem Urheber des Werks ermöglicht, über Art und Weise der Publizierung zu entscheiden, bevor sein Werk der öffentlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Der Schöpfer eines Werks – also der Urheber – soll besonders geschützt werden, sodass sich aus dem Veröffentlichungsrecht noch weitere Rechte zum Schutz des Urhebers ergeben. Zu diesen zählen unter anderem das Recht, 

  • den wesentlichen Inhalt des Werks öffentlich mitzuteilen (§ 12 UrhG): Nur der Schöpfer des Werks darf öffentliche Aussagen zum noch nicht veröffentlichten Werk machen oder es beschreiben. Nähere Kommentare und Angaben Dritter zu seinem Werk muss der Urheber nicht hinnehmen. 

  • das Werk öffentlich auszustellen (§ 18 UrhG

  • es in einem selbstständigen Sprachwerk zu zitieren (§ 51 UrhG)  

Negatives Veröffentlichungsrecht meint, dass ein Werk die durch § 12 Abs. 1 UrhG gewährte Geheimnissphäre mit der Veröffentlichung verlässt. 

Funktion und Reichweite des Veröffentlichungsrechts

Das Veröffentlichungsrecht betrifft nur die Erstveröffentlichung eines Werkes und erlischt folglich, sobald es veröffentlicht wurde. Es gilt zudem für schutzfähige Bestandteile und Vorstufen eines Werkes und schließt auch Übersetzungen oder Bearbeitungen ein. 

Das Veröffentlichungsrecht erteilt dem Urheber die Handhabe über seine geistige Schöpfung, um ihn vor irreparablen Folgen einer Veröffentlichung, der er nicht zugestimmt hat, zu schützen. Da eine Veröffentlichung nicht rückgängig zu machen ist und das Werk in der öffentlichen Wahrnehmung nicht ungesehen bzw. ungehört gemacht werden kann, könnten dem Urheber erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Schäden entstehen. Schließlich gibt der Urheber nicht zuletzt mit der Veröffentlichung etwas aus seiner Privatsphäre frei.

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Insofern ist die Grundlage des Veröffentlichungsrechts das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Bei diesem handelt es sich um ein Grundrecht. Jeder Mensch hat das Recht, zu entscheiden, was er wie über sich in der Öffentlichkeit preisgeben will. Da sich der Urheber mit dem Werk unter Umständen auch der gesellschaftlichen Kritik aussetzt, muss ihm die Veröffentlichungsentscheidung vorbehalten sein. 

Kann das Veröffentlichungsrecht eingeschränkt werden?

Es ist nicht möglich, auf sein Veröffentlichungsrecht zu verzichten. Unter Umständen kann es aber vertraglich beschränkt werden, sodass eine Erstveröffentlichung etwa nur für ein bestimmtes Lizenzgebiet erlaubt ist. In der Praxis schließt der Autor oder Künstler mit einem Verlag bzw. einer Agentur einen Lizenzvertrag, der die Nutzungsrechte für das Werk überträgt, und erteilt somit zugleich die Einwilligung zur Veröffentlichung.  

Auch kann dem Urheber in der Regel das Veröffentlichungsrecht nicht entzogen werden. Dies ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich: So hatte das Oberlandesgericht Hamburg in der Vergangenheit einem bekannten Politiker sein Veröffentlichungsrecht bezüglich eines von ihm verfassten Anwaltsschriftsatzes abgesprochen und geurteilt, das Urheberrecht des Betroffenen müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an Meinungs- und Informationsvermittlung zurückstehen (Urteil vom 29.07.1999, Az. 3 U 34/99). 

Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht: Folgen

Wer gegen das Veröffentlichungsrecht und damit gegen die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Urhebers verstößt, muss mit rechtlichen Schritten des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaber gemäß der §§ 97 ff. UrhG rechnen. Der Urheber kann Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz geltend machen. Zudem gibt es, wenn bereits Kopien angefertigt wurden, einen Anspruch auf Vernichtung und Rückruf oder Herausgabe rechtswidriger Vervielfältigungen des Werks.  

Vor gerichtlichen Schritten verlangt das Urhebergesetz eine Abmahnung. In der Regel muss schnell gehandelt werden, weshalb die Geltendmachung der Ansprüche in einem gerichtlichen Eilverfahren erfolgt, um eine einstweilige Verfügung zu erlangen.

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Veröffentlichungsrecht: Fotografie

Für Fotos – egal ob vom Profi oder mit dem eigenen Handy geschossen – gilt das Urheberrecht in gleicher Weise wie für andere Werke der Kunst, Literatur oder Wissenschaft. Das bedeutet, die Person, die den Auslöser betätigt hat, ist Urheber der Fotografie und hat damit das alleinige Veröffentlichungsrecht inne. Wer fremde Fotos veröffentlicht, ohne die Nutzungsrechte daran zu besitzen, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann zu einer Geldstrafe verurteilt werden. 

Veröffentlichungsrecht bei Software

Das Urheberrecht gilt regelmäßig auch für Computerprogramme (§ 2 UrhG). Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Urheberrecht existieren insofern in den §§ 69 a-g UrhG spezielle Regelungen für Computerprogramme. Dem Programmierer als Urheber bzw. Rechteinhaber der Software stehen – wie bei jedem anderen Werk auch – die grundlegenden Urheberrechte unter anderem auf Vervielfältigung und Verbreitung zu. Der Urheber eines Computerprogramms kann Nutzungsrechte daran jedoch mit einem Lizenzvertrag an Dritte übertragen. 

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Beauftragt man ein anderes Unternehmen mit der Erstellung einer Software, erwirbt man die Nutzungsrechte an dem Computerprogramm in der Regel ebenfalls aufgrund eines mitabgeschlossenen Lizenzvertrags. Der Auftraggeber erhält je nach Vertragsinhalt Rechte (Kopierrecht, Bearbeitungsrecht, Verwertungsrecht, ausschließliches Nutzungsrecht). Wurde kein Lizenzvertrag abgeschlossen, richtet sich die Rechteeinräumung nach dem von den Vertragsparteien verfolgten Zweck.  

Anderes gilt in einem Arbeitsverhältnis: Entwickelt jemand als Angestellter eine Software, liegen die vermögensrechtlichen Befugnisse gemäß § 69b UrhG bei dessen Arbeitgeber – sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.  

Unterschied zwischen Veröffentlichungsrecht und Nutzungsrecht

Der Schöpfer eines Werks hat als Urheber das alleinige Recht auf Erstveröffentlichung. Dieses Recht ist unveräußerlich und kann nicht weitergegeben werden. Der Urheber kann Dritten im Rahmen eines Lizenzvertrags jedoch einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Das Nutzungsrecht kann auch zeitlich, räumlich oder sachlich beschränkt werden.

(THH) 

Foto(s): ©Pexels/Jopwell

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