LG Düsseldorf weist Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen Falschberatung bei Schiffsfonds ab

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Am 3. Februar 2017 lehnte die X. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf den Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung eines Anlegers ab (Az.: 10 O 239/15). Der Kläger, ein Anleger, verklagte seine Anlageberaterin, die Beklagte zu 1, auf Schadensersatz in Höhe von 18.300 Euro nebst Zinsen wegen nicht anleger- und anlagegerechter Beratung.

Der Kläger beteiligte sich dem Gericht zufolge an mindestens 18 geschlossenen Fonds, einschließlich etwa zehn Schiffsfonds. Mit einer Beteiligung von 20.000 Euro zeichnete der Kläger am 10. Februar 2006 den Schiffsfonds und trat der Fondsgesellschaft bei. In den Folgejahren erhielt der Kläger noch Ausschüttungen von insgesamt 2700 Euro. Im Jahr 2012 verzeichnete der Schiffsfonds allerdings eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung und wies darauf auch in seinem Geschäftsbericht hin. Daraufhin verklagte der Anleger die Anlageberaterin. Der Kläger behauptete, dass das Beratungsgespräch nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sei. Zudem habe er keine vertiefte Vorerfahrung bezüglich geschlossener Schiffsfonds gehabt und sei hinsichtlich der Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Kläger stellte fest, dass er bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung die Beteiligung nicht gezeichnet hätte und das Investment auch nicht seinen Anlagezielen entsprochen habe.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Beraterin als Vermittlerin tätig war und keine Pflichten verletzte, da der Erwerb des Schiffsfonds dem bisherigen Anlageverhalten des Klägers entsprochen habe. Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger aufgrund seiner bisherigen Investments über eine gewisse Vor-Erfahrung verfügt. Es sei davon auszugehen, dass er hinsichtlich der erworbenen Vielzahl geschlossener Beteiligungen bereits Kenntnisse über die Risiken und Strukturen von Schiffsbeteiligungen hatte.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist dennoch kritisch anzusehen: Allein eine Vielzahl an Beteiligungen begründet noch keine Kenntnis, oder Erfahrung über die Strukturen und Risiken der Kapitalanlage. Denn auch in den vorangegangenen Beratungsgesprächen könnte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein.

Berater und Vermittler müssen anleger- und anlagerecht über das Investment belehren. Neben der umfassenden Aufklärung über die Risiken, Laufzeiten und der eingeschränkten Handelbarkeit bei Schiffsfonds-Beteiligungen, muss auch auf die negative Wirtschaftspresse hingewiesen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am 7. Oktober 2008 (Az.: XI ZR 89/07). Existiert negative Berichterstattung, muss der Berater im Gespräch darüber aufklären.

Möglichkeiten der Anleger

Anleger könnte in der Regel hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Betroffenen wird deshalb dringend geraten einen Anwalt hinzuzuziehen, der mögliche Schadensersatzansprüche prüft und gegebenenfalls geltend machen könnte. Grundlage der Schadensersatzansprüche könnte eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Oftmals wurden Schiffsfonds als sehr sicher und gewinnbringend verkauft, obwohl diese hohe Risiken für Investoren bergen.

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