OLG Celle bestätigt Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung

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Anleger haben den Anspruch, über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt zu werden. Auch der Emissionsprospekt muss rechtzeitig übergeben werden. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 22. September 2016 bekräftigt (Az.: 11 U 13/16).

Auf der Suche nach einer Investition werden Anlegern häufig Kapitalanlagen mit spekulativem Charakter und entsprechenden Risiken von ihren Anlageberatern vermittelt. Beispielhaft seien nur Beteiligungen an Schiffsfonds oder Immobilienfonds genannt. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung haben die Anleger einen Anspruch darauf, dass sie über die Risiken auch umfassend aufgeklärt wurden. „Ohne eine entsprechende Aufklärung können Schadensersatzansprüche entstanden sein“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

So auch in dem Fall vor dem OLG Celle. Hier hatte ein Anleger in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert. Die Beteiligung verlief allerdings enttäuschend und der Anleger klagte auf Schadensersatz. Das OLG gab der Klage statt. Der Anlageberater hatte ihn nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Auch die Gefahr von Wechselkursverlusten wurde nicht erwähnt. Beides seien aber aufklärungspflichtige Risiken, über die mündlich aufgeklärt werden müsse, stellte das OLG fest. Denn für die Anlageentscheidung können diese wichtige Faktoren sein. Eine Aufklärung über die Risiken kann auch durch eine rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts möglich sein. Dann müsse der Anleger aber auch genug Zeit haben, den Prospekt gründlich zu studieren. Am Tag der Zeichnung sei die Prospektübergabe zu spät. Die Anlageberatungsgesellschaft könne sich dann auch nicht damit herausreden, dass sie von der verspäteten Prospektübergabe nichts gewusst habe.

„Vielfach wurden und werden die Anleger in den Beratungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Besonders schwer wiegt dabei in vielen Fällen, dass auch die Gefahr eines Totalverlusts nicht dargestellt wird. In solchen Fällen kann oftmals Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

Kanzlei Cäsar-Preller


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