LG Frankfurt: Auch berufstätige Mieter müssen ausreichend lüften!

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Wenn in einer Mietwohnung Schimmelpilz auftritt, behaupten Vermieter oft und gerne, dies liege nicht an mangelhafter Bausubstanz, sondern am falschen Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Kommt es dann in der Folge zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss in der Regel ein Sachverständiger gutachterlich die Ursache der Schimmelbildung klären. Und oft erweist sich tatsächlich nicht ausreichendes Lüften durch den Mieter als Schadensursache.

Das Landgericht Frankfurt musste sich nun mit der Frage befassen, wie oft einem berufstätigen Mieter zugemutet werden kann, tagsüber die Mietsache zu lüften. Das Gericht entschied: drei- bis viermaliges Stoßlüften am Tag ist nicht unzumutbar (LG Frankfurt v. 07.02.2012 - 2-17 S 89/12).

In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige einen Baumangel ausgeschlossen und stattdessen nicht ausreichende Lüftung durch den Mieter als Schimmelursache ausfindig gemacht. Die Kammer sah den Mieter in der Pflicht, zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit die Wohnung regelmäßig zu lüften. Es sei ihm auch als Berufstätigen zumutbar, die Räume drei- bis viermal täglich stoßzulüften, etwa morgens vor Verlassen des Hauses ein- bis zweimal, nachmittags nach Rückkehr von der Arbeit und abschließend nochmals abends.

Praxishinweis:

Schimmelbefall ist ein äußerst unangenehmer Mietmangel. Der Vermieter muss dafür aber nur haften und ihn beseitigen, wenn der Mieter diesen Mangel nicht zu vertreten hat. Bevor also die Miete ggf. unberechtigt gemindert wird und eine fristlose Kündigung riskiert wird, sollte der Mieter sein Heiz- und Lüftungsverhalten kritisch prüfen. Sonst können sich rechtliche Schritte gegen den Vermieter schnell als Bumerang erweisen.



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