LG Koblenz: Kaufvertrag über gestohlenes Auto muss rückabgewickelt werden

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von Prof. Dr. Stephan Arens

Sachverhalt: Fahrzeug wird im Ausland gestohlen

Mit Urteil vom 10.10.2014 – 15 O 67/14 hat das Landgericht Koblenz über den nachfolgenden Sachverhalt entschieden: Der Kläger erwarb von dem Beklagten einen PKW mit der Marke M.B. Der Kaufpreis belief sich auf 39.000,00€. In dem Kaufvertrag war die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

Das Fahrzeug wurde im Folgenden bei dem Kläger von der Polizei beschlagnahmt, später aber von der Staatsanwaltschaft frei gegeben und befindet sich wieder im Besitz des Klägers. Hintergrund der Beschlagnahme war, dass das Fahrzeug international wegen Diebstahls zur Fahndung ausgeschrieben war. Ausweislich des Beschlagnahmeprotokolls sei das Fahrzeug in Italien gestohlen worden.

Entscheidungsgründe: Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Nach Ansicht des LG Koblenz besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte als Verkäufer hat vorliegend die ihm obliegende Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag – nämlich die Übertragung des Eigentums an der Sache auf den Kläger (als Käufer) – nicht erfüllt.

Wird ein gestohlenes Fahrzeug veräußert, kann ein Dritter (wie hier der Kläger) an dieser Sache niemals Eigentum erwerben, § 935 BGB. Das bedeutet, dass das Eigentum nicht „durch den Kaufvertrag“ – bzw. richtig gesagt, durch die Einigung und Übergabe - auf den Käufer übergehen kann. Das Fahrzeug kann mithin von der Polizei jederzeit bei dem Käufer sichergestellt, beschlagnahmt und sogar an den „wahren“ Eigentümer herausgegeben werden. Diese bedeutet im Endeffekt, dass der Käufer Geld für ein Fahrzeug bezahlt hat, ohne Eigentümer zu werden und dieses Fahrzeug auch jederzeit wieder verlieren kann.

Schadensersatz und Ansprüche auf Rückabwicklung bestehen

Wird dem Käufer das Eigentum nicht verschafft oder wird das Fahrzeug bei diesem sichergestellt, könnten diesem gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche oder Rückabwicklungsansprüche zustehen.

Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist aber, dass der Käufer (fast) immer eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss (§§ 439 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 BGB). Dem Verkäufer muss die Möglichkeit gegeben werden, bei der Polizei für die Freigabe des Fahrzeugs zu sorgen und es ggf. vom - vermeintlich - wahren Eigentümer zu erwerben (so auch OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11). Eine solche Fristsetzung ist nur in eng begrenzten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entbehrlich.

Nach richtiger Ansicht des LG Koblenz sind diese Ansprüche auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in dem Kaufvertrag ein sog. „Gewährleistungsausschluss“ vereinbart wurde (d. h. das Auto unter „Ausschluss sämtlicher Gewährleistung“ verkauft wurde).

Ergebnis

Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug gestohlen wurde, besteht für den Käufer regelmäßig das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zum Schadensersatz. Sollten diese Ansprüche gegeben sein, ist zu beachten, dass dem Verkäufer auf eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. Wird dies versäumt, kann ein möglicher Prozess schon auf Grund dieses „Formfehlers“ verloren gehen.

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