LG Köln: Anhängen an fremdes Produktangebot – keine Haftung als Störer für Urheberrechtsverletzung

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 von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Ausgangskonstellation

Die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung desjenigen vorliegt, der die von der Verkaufsplattform Amazon bereitgestellte Funktion des „Anhängens an eine fremde Produktbeschreibung" nutzt, beschäftigt seit geraumer Zeit die Gerichte. Die Konstellation wird dann problematisch, wenn der Erst-Einsteller des Angebots ein Bild ohne Zustimmung des eigentlichen Urhebers verwendet. Dieses Bild wird dann in die Angebote der weiteren Anbieter eingeblendet, welche sich an die Produktdetailseite des Erst-Einstellers „anhängen".

Haftung als Störer?

Das Landgericht Köln hatte in einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11) noch die Auffassung vertreten, dass derjenige, der sich an eine fremde Produktbeschreibung anhängt, als Störer für eine Urheberrechtsverletzung haftet, wenn das Produktbild ohne Zustimmung des Urhebers auf der Plattform eingestellt worden ist. Amazon sei dazu verpflichtet, ein System zu implementieren, das Urheberrechtsverletzungen möglichst ausschließt.

Von dieser Auffassung ist das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil vom 04.12.2013, Az.: 28 O 347/13, welches im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von unserer Kanzlei erwirkt worden ist, nunmehr abgerückt. Zu einer möglichen Störerhaftung der Antragsgegnerin führt das Landgericht insofern aus:

„Indessen nutzt die Antragsgegnerin ein von Amazon zur Verfügung gestelltes Systems, das nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trägt. Die Antragsgegnerin durfte daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und die Nutzung rechtmäßig erfolgt. Eine proaktive Prüfpflicht traf sie nicht. Eine solche wird man erst annehmen können, wenn nach Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden, wie Löschung des Angebots oder Bildes durch Einwirkung auf Amazon. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Amazon selbst, die das Verfahren zur Verfügung stellt und fördert, lediglich nach vorherigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Lichtbildnutzung haftet, wenn das Bild nicht unverzüglich entfernt wird. Dann kann aber derjenige, der das Lichtbild erst von Amazon erhält um sein Angebot entsprechend den Vorgaben Amazons zu erstellen, nicht weitergehend haften. Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes nach Zugang der Abmahnung, die damit erst Verhaltenspflichten ausgelöst hat, unmittelbar reagiert und bei Amazon die Löschung des Lichtbildes erreicht."

Annahme eines unbenannten Verwertungsrechts?

Das Landgericht Köln thematisiert unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum „Framing" bzw. den Ausführungen des BGH in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH v. 16.05.2013, Az.: I ZR 64/12 jedoch die Fragestellung, ob nicht von einer täterschaftlichen Haftung im Hinblick auf ein unbenanntes Verwertungsrecht auszugehen ist. Das Gericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass die abschließende Beantwortung dieser Frage nicht geeignet für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist, sondern im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären wäre.

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