LG München verbietet Telefónica Weitergabe von Kundendaten an Schufa

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Die DSGVO verbietet eine Weitergabe der Verbraucherdaten durch Telefónica an die Schufa.

Dem Telekommunikations-Unternehmen Telefónica ist es in Deutschland untersagt, selbst einfache Kunden-Informationen der Mobilfunk-Verträge an die Schufa weiterzugeben. Das ergab ein Urteil des Landgerichts München (Urteil vom 14.03.2023, Az. 33 O 5976/22). Für die Kunden ist diese Entscheidung äußerst verbraucherfreundlich und positiv. Schließlich trägt sie zum Schutz persönlicher Daten bei.


Es spielt dabei keine Rolle, ob Telefónica positive oder negative Daten weiterleitet. Negativdaten sind beispielsweise Informationen zu Zahlungsausfällen.  Die Positivdaten beinhalten unter anderem Informationen zum Vertragsabschluss zwischen Kunde und dem jeweiligen Mobilfunk-Anbieter und dessen Datum.


Selbst positive Daten haben jedoch mitunter auch fatale Folgen für Verbraucher in Bezug auf den Schufa-Score. Dieser dient der Auskunftei zur Berechnung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher. Oft fließen in die Berechnung Kriterien ein, die kaum nachzuvollziehen sind. Es ist möglich, dass der Score bei einem Verbraucher schlecht ausfällt, weil er mehrere Verträge hat oder den Mobilfunk-Anbieter häufig wechselte.


Nun hat das Münchner Landgericht diese Transparenz unterbunden. Das Gericht wertete hier den Schutz persönlicher Verbraucherdaten höher als die Interessen des Anbieters.


Lesen Sie hierzu auch unseren informativen Beitrag zur mutmaßlichen Rechtswidrigkeit des Schufa-Scorings.

Der Verbraucher hat zudem das Recht auf Richtigkeit seiner Daten. Es ist ratsam, eine Auskunft hierzu regelmäßig bei der Schufa einzuholen. Einmal jährlich ist diese nach Art. 15 DSGVO kostenfrei.

Nutzen Sie hierfür gerne unsere Musterschreiben für die Schufa und Datenauskunft.

Sind die Angaben fehlerhaft, weil Einträge unvollständig, falsch oder veraltet sind? Dann hat der Verbraucher das Recht auf Richtigstellung.


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Stichworte: Telefónica, Schufa, Auskunftei, Bonitätsscore, Negativeintrag, DSGVO, Datenaustausch, Datenweitergabe, Landgericht München, Urteil

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