Urteil LG München: Weitergabe der Kundendaten an Schufa durch Telefónica unzulässig

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Die DSGVO verbietet die Weitergabe von Kundendaten der Telefónica an die Schufa gemäß Urteil des Landgerichts München.

Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 14.03.2023 (Az. 33 O 5976/22) dem Telekommunikations-Konzern Telefónica untersagt, Kundendaten aus Mobilfunk-Verträgen an die Schufa weiterzuleiten. Diese Entscheidung stellt einen bedeutenden Schutz der persönlichen Daten von Verbrauchern dar und ist daher äußerst erfreulich.

Unabhängig davon, ob es sich bei den übermittelten Daten um positiv oder negativ ausgefallene Angaben handelt, wie beispielsweise unbezahlte Rechnungen oder Details, insbesondere Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, können auch positive Informationen den Schufa-Score der Verbraucher negativ beeinflussen. Die Schufa berücksichtigt oft intransparente Kriterien, wodurch ein schlechter Schufa-Score entsteht. Zum Beispiel wenn mehrere Mobilfunk-Verträge eines Verbrauchers existieren oder dieser häufiger den Anbieter wechselt.

Das Urteil des Münchner Landgerichts verbietet nun Telefónica die Offenlegung von Informationen, da der Schutz der Verbraucherdaten schwerer wiegt als etwaige Interessen des Anbieters.


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