LG Stuttgart: Anspruch auf Regelsparbeiträge der Bausparkasse verjährt

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Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.09.2017 (Az. 6 O 45/16) klargestellt, dass sich Bausparer gegenüber der Bausparkasse hinsichtlich nachgeforderter Regelsparbeiträge auf die Einrede der Verjährung berufen können. Die beklagte Bausparkasse hatte die Bausparerin im Jahr 2016 aufgefordert, Regelsparbeiträge für die Jahre 2009 bis 2015 in Höhe von EUR 17.179,68 nachzuentrichten. Für den Fall, dass dies unterbliebe, drohte die Bausparkasse an, den Bausparvertrag (auch deshalb) zu kündigen. Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Bausparkasse Regelsparbeiträge nur für die Jahre 2013 bis 2015 in Höhe von EUR 4.601,52 nachfordern könne. Für davor nicht geleisteten Regelsparbeiträge greift nach Auffassung des Landgerichts die erhobene Einrede der Verjährung.

Die Bausparkassen fordern ihre Bausparer vermehrt auf, über Jahre nicht erbrachte Regelsparbeiträge kurzfristig nachzuentrichten. Gleichzeitig machen die Bausparkassen auf ihr Kündigungsrecht (meist nach § 5 Abs. 3 ABB) aufmerksam, sofern die nachgeforderten Beträge nicht rechtzeitig nachentrichtet werden. Nachdem Bausparkassen die ausgesetzte Besparung der Verträge über Jahre hingenommen hatten, nutzen diese nunmehr ihr Kündigungsrecht wegen rückständiger Regelsparbeiträge, um sich von Verträgen mit (aktuell) gut verzinsten Bausparguthaben zu lösen. Dies betrifft insbesondere Verträge, die noch nicht zehn Jahre zuteilungsreif und damit nicht nach § 489 BGB kündbar sind. Hingegen können Bausparkassen nicht sämtliche Regelsparbeiträge nachfordern. Der Bausparer kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Sodann beschränken sich Nachforderungen lediglich auf Regelsparbeiträge der abgelaufenen drei Jahre.

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart erleichtert es den Bausparern, ihre aus heutiger Sicht gut verzinsten Bausparverträge aufrechtzuerhalten. Das Landgericht stellt in dem Beschluss zwar klar, dass sich der Bausparer, der den Vertrag nicht weiter bespart, vertragswidrig verhält. Jedoch hat der Bausparer die Möglichkeit, überzogenen Nachforderungen der Bausparkasse entgegenzutreten und mit geringeren Nachzahlungen eine Kündigung des Bausparvertrags zu vermeiden.

Im entschiedenen Fall hatte die Bausparkasse verjährte und zu hohe Regelsparbeiträge nachgefordert. Der Bausparvertrag war letztlich nach § 489 BGB wirksam gekündigt worden (vgl. hierzu BGH, Ur. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16). Mithin war die Verjährungsfrage nur noch für die Prozesskosten relevant.

Die Kanzlei Ares Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt Bausparer zur Abwehr rechtswidriger Kündigungen der Bausparkassen.



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