Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

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Der Ausgleich der während der Ehe erzielten Ersparnisse folgt einem strengen Stichtagsprinzip. Ausgeglichen wird die Differenz zwischen dem Tag der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof am 16.10.2013 beschlossen, dass auch ein vor dem Endstichtag erhaltener Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Das gilt auch, wenn die Eheleute bereits lange vorher getrennt lebten.

Denn das Recht des Zugewinnausgleichs entscheidet nicht nach der Art des Erwerbs. Ausnahmen sind nur die in § 1374 Abs. 2 BGB explizit genannten:

Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, weil sie auf einer persönlichen Beziehung außerhalb der Ehe beruhen.



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