LSG NRW Beschluss v. 04.02.11 Prozesskostenhilfe für die Klage auf Übernahme der Mietkaution

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Das LSG NRW hat in seiner Entscheidung vom 04.02.2011 (Aktenzeichen L 19 AS 1984/10 B) die Beschwerde des Autors gegen den ablehnenden Beschluss des SG Dortmund, die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als vollumfänglich begründet erachtet und den Beschluss insofern abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Frage der Kostenübernahme einer Mietkaution für eine neu angemietete Wohnung.

Der Hilfeempfänger musste nach seinem Vortrag umziehen, weil die damalige Wohnung erhebliche Mängel aufwies, die seitens des damaligen Vermieters nicht abgestellt worden sind.

Das LSG NRW hat insofern ausgeführt, dass die Frage höchstrichterlich ungeklärt ist, in welcher Intensität der Hilfeempfänger sich bemühen muss, dass Mängel in der Mietwohnung abgestellt werden müssen, bevor die Notwendigkeit eines Umzugs anzuerkennen ist.

Es kann den Betroffenen nur ausdrücklich geraten werden, gegen ablehnende Entscheidungen vorzugehen und sich tunlichst einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Sozialrechts zu suchen, der mit dieser schwierigen Materie vertraut ist!



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