Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft-LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2024 – L 9 AS 138/19-

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In einer aktuellen Entscheidung des LSG Hessen zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers werden die strengen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept noch einmal herausgearbeitet:

Ein vom Leistungsträger zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erstelltes Konzept ist unschlüssig, wenn die hierfür verwendeten Daten nicht repräsentativ für den zu beurteilenden Wohnungsmarkt sind.

Die Repräsentativität der Daten ist nicht gegeben, wenn sie die Vermieterstruktur des Vergleichsraums nicht hinreichend wiedergeben. Die Stichprobenauswertung muss insbesondere die unterschiedlichen Vermietergruppen entsprechend ihres Anteils am Wohnungsmarkt enthalten oder eine entsprechende Gewichtung der vorhandenen Daten vornehmen.

Sofern im Rahmen der Datenauswertung eine Gewichtung vorgenommen wurde, muss diese im Konzept transparent und nachvollziehbar offen gelegt werden.

Das LSG Hessen störte sich bei dem streitgegenständlichen Konzept bereits an dem nicht validen und repräsentativen Datenmaterial.

Auch der Unterzeichnende hatte in dem Verfahren L 6 AS 120/17 vor dem LSG Nordrhein-Westfalen das nicht repräsentative und valide Datenmaterial der Firma A & K gerügt.

Der Unterzeichnende hatte während des Verfahrens u.a. auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept verwiesen.

Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich Kriterien entwickelt, denen ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten genügen muss, u.a. die Fragen der der Repräsentativität und Validität der verwandten Daten.

Das beklagte Jobcenter Märkischer Kreis konnte ein genaues Verhältnis der einzelnen Vermietertypen im angeforderten Datenmaterial, das dem Konzept zur Grunde lag, nicht belegen, was aber für die Schlüssigkeit erforderlich ist.

Es wurde z.B. vom Unterzeichnenden festgestellt, dass die IGW mit nach eigenen Angaben mehr als 2000 Wohnungen bei der Erstellung des Konzeptes gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.

Diese Mängel bei der Erstellung des Konzeptes führten nach Ansicht des Landessozialgerichts demnach zur fehlenden Schlüssigkeit der Richtlinien des Märkischen Kreises zu den Unterkunftskosten.

Nunmehr versendet das Jobcenter Märkischer Kreis erneut zahlreiche Aufforderungen an Leistungsbezieher, ihre Kosten der Unterkunft zu senken und verweist auf ein angeblich schlüssiges Konzept.

Das neue Konzept dürfte aber an den gleichen Mängeln leiden, wie das alte durch das LSG Nordrhein-Westfalen verworfene Konzept des Grundsicherungsträgers.

Die aktuelle Entscheidug des LSG Hessen verdeutlicht, dass gegen jede Kürzung der Wohnkosten im Wege des Widerspruchs und der Klage vorgegangen werden sollte.

Der Unterzeichnende führt auch gegen das neue Konzept bereits zahlreiche Klagen vor dem Sozialgericht, die noch nicht entschieden worden sind.

Es kann insofern jedem Leistungsbezieher des Jobcenters Märkischer Kreis nur geraten werden, einen Überprüfungsantrag für das Jahr 2023  zu stellen, damit die Leistungsbescheide aus dem letzten Jahr noch angegriffen werden können und gegen Bescheide des Jobcenters mit Hilfe eines/r auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin vorzugehen. 


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