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Lügen und falsche Aussagen in Google Bewertung – löschen lassen?

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Lügen bzw. unwahre Tatsachenbehauptungen und Verleumdungen prägen den Inhalt vieler Google-Bewertungen bzw. Google-Rezensionen. Und von Internet-Bewertungen im Allgemeinen (jameda, kununu etc.).

Mal wird bewusst die Unwahrheit genannt, mal die verzerrte Wahrnehmung in rufschädigender Weise in die Öffentlichkeit hinausposaunt. Letzteres unterfällt dann zwar nicht mehr einer klassischen Lüge, lässt sich aber gleichwohl fast immer rechtlich angreifen.

Verschiedene Motive für Lügen in Google-Bewertungen

Für Lügen in Google-Bewertungen gibt es freilich diverse Motivationen. Etwa enttäuschte Kunden, die dem Geschäftsinhaber im Rahmen einer Google-Rezension dann mal so richtig eins auswischen wollen.

Mitunter wird die Enttäuschung zwar irgendwo seine Berechtigung haben und das bewertete Geschäft hat tatsächlich nicht die beste Dienstleistung abgeliefert. Dann darf man grundsätzlich auch entsprechende Fakten in einer Bewertung niederschreiben (aber besser auch nicht vorschnell, siehe zur Beweislast unten). Mit Lügen bzw. Unwahrheiten dürfen die faktischen Abläufe im Rahmen einer Google-Bewertung aber keinesfalls angedickt werden.

Die Rechtslage bzgl. Google-Bewertungen widerspricht oft dem Gerechtigkeitsgefühl

Lügt man aber in der Öffentlichkeit (eine Google-Bewertung ist der Inbegriff von Öffentlichkeit) und greift damit rechtswidrig in die Unternehmenspersönlichkeitsrechte des bewerteten Unternehmens ein, dann steht dem Unternehmen ggf. gar der Rechtsweg offen (inkl. Strafanzeige).

Zuvorderst sollte dann aber die Löschung der Bewertung das Mittel der Wahl sein.

Aber wann ist eine Lüge überhaupt eine „rechtsrelevante“ Lüge? Aus Gründen der Vereinfachung seien an dieser Stelle alle unwahren Tatsachenbehauptungen hierunter gefasst. Für den Rechtslaien ist hier primär wichtig: Die Abgrenzung zwischen Tatsache und Meinung. Eine Tatsachenbehauptung lässt sich grundsätzlich beweisen. Eine Meinung nicht.

Dazu eingängige Beispiele:

Beispiel 1: Das bewertete Geschäft agierte objektiv betrachtet – und kaum sinnvoll anders zu sehen – hervorragend. Der Rezensent schreibt: „Hat mir nicht gefallen.“ Garniert mit einem Google-Stern.

Das ist eine Meinung. Denn man kann nicht beweisen, ob es dem Rezensenten wirklich nicht gefallen hat. Auch unverständliche – zuweilen „dumme“ – Meinungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt.

Beispiel 2: Der Geschäftsinhaber beleidigt den Kunden auf das Schärfste. Dies behauptet jedenfalls der Rezensent in seiner Google-Rezension. Freilich gibt es auch hier einen Stern.

Das ist eine Tatsachenbehauptung. Denn grundsätzlich ist immer beweisbar, ob es die Beleidigung gab oder nicht. 

Wenn die Beleidigung tatsächlich nicht erfolgte, liegt in jedem Fall eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Und unwahre Tatsachenbehauptungen sind in nahezu allen Lebenskonstellationen rechtswidrig. Insbesondere auch im Rahmen von Google-Bewertungen.

Die Beweislast - Wer Google-Rezensionen verfasst, sollte unbedingt weiterlesen

An dieser Stelle wird es besonders wichtig: Auch wenn die Beleidigung tatsächlich erfolgte, wird man in rechtlicher Hinsicht regelmäßig in gewisser Weise von einer unwahren Tatsachenbehauptung ausgehen müssen.

Denn die Beleidigung muss bewiesen werden. Und die Beweislast liegt vorliegend beim Rezensenten, der die massive Beleidigung im Rahmen der Google-Bewertung behauptet. Die Beweisregelung des § 186 Strafgesetzbuch fließt nämlich im Falle von ehrenrührigen/verächtlichen Tatsachenbehauptungen in die zivilrechtliche Wertung ein. 

Also in puncto Tatsachenbehauptungen, die, wenn sie wirklich stimmen würden, das Unternehmen in der öffentlichen Meinung als verachtenswert erscheinen ließen. Vorliegend: Ein Geschäft, dessen Inhaber seine Kunden massiv beleidigt, würde in der öffentlichen Meinung gewiss verachtet.

Problem: Wenn es sich um die klassische „4 Augen/4 Ohren-Beleidigung“ handelt, wird der Beweis kaum zu führen sein. Am Ende heißt es hier regelmäßig 'Aussage gegen Aussage', was selten zum erforderlichen Beweis führt.

Daraus ergibt sich bezugnehmend auf das obige Beispiel ein gewisses Paradoxon, dass dem Rechtslaien erstmal kaum vermittelbar ist:

So kann die objektiv schlicht „dumme“ Meinungsäußerung Bestand haben. Die wahre (aber nicht beweisbare) Behauptung der massiven Beleidigung muss gelöscht werden. Und zudem kommen – streng rechtlich – noch Ansprüche auf Unterlassung etc. gegen den Rezensenten in Betracht, für die dieser ggf. auch noch die Kostenlast trägt.

Greift § 186 StGB nicht (weil die behauptete Tatsache in Bezug auf das bewertete Unternehmen nicht „so schlimm“ ist), entfällt auf den Rezensenten regelmäßig immer noch eine sog. erweiterte (sekundäre) Darlegungslast.

Daher der allgemeine Tipp: Rufschädigende bzw. verächtliche Tatsachen sollte man nur dann in einer Bewertung anführen, wenn man sie auch beweisen kann. Und das ist regelmäßig schwieriger als man zunächst denken mag.

Rechtssichere Abfassung von Google-Bewertungen schwierig – Daher oft angreifbar

Bei den vorgenannten Erläuterungen handelt es sich nicht um die persönliche Meinung des hiesigen Autors. Sondern um nüchterne Beschreibungen der Rechtswirklichkeit, quasi „wahre Tatsachenbehauptungen“.

Evtl. sind Sie fortan etwas gefeiter davor, in eine etwaige „Rechtsfalle“ zu tappen.

Gleichsam lässt sich die Beweislage natürlich auch für jene bewerteten Unternehmen „ausnutzen“, die wissen, dass die Bewertung im Kern unredlich ist. Mitunter die Fake-Bewertung sogar von der Konkurrenz entstammt.

Wichtig insoweit zudem: Auch inhaltlich zulässige Bewertungen, die ausschließlich (zulässige, wenn auch „dumme“) Meinungen enthalten, lassen sich oft angreifen. Denn jeder Rezension – auch wenn sie inhaltlich nur eine Meinungsäußerung enthält – wohnt immer auch eine Tatsachenbehauptung inne: Dass man tatsächlich einen Geschäftskontakt zum bewerteten Unternehmen hatte (was grundsätzlich Voraussetzung für eine rechtmäßige Google-Bewertung ist).

Nach der Rechtsprechung ist auch dahingehend der Rezensent regelmäßig zum Nachweis verpflichtet. Und der bleibt erfahrungsgemäß nicht selten aus. Bei den Fake-Bewertungen durch die Konkurrenz bleibt dieser naturgemäß immer aus. Was die Löschung der Bewertung zur Folge hat.

Bei hinreichender Beachtung Rechtslage lässt sich insoweit fast jede Google-Bewertung (auch jameda, kununu, Amazon und Co.) angreifen. Die Bewertungsplattformen verlangen diesbzgl. aber regelmäßig dezidierten Rechtsvortrag und kommen entsprechend den Aufforderungen durch Rechtslaien erfahrungsgemäß nur selten nach.

Kostenlose Erstbewertung 

  1. Gerne bewerte ich Ihre erhaltenen negativen Bewertungen – ob Meinung oder Tatsache – zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. 
  2. Schreiben Sie mir dazu unverbindlich über das nachfolgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.
  3. Grundsätzlich genügt bereits die Übersendung des Links zur Bewertung bzw. auch nur der Link zum relevanten Bewertungsprofil unter Bezeichnung der konkreten Bewertung. 
  4. Gerne können Sie mir auch schon den Grund mitteilen, warum die Rezension Ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt ist.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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