Mängelanzeige am Urlaubsort

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juli 2016 (X ZR 123/15) Folgendes entschieden: „Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist“ (Leitsatz des Bundesgerichtshofs).

Was war geschehen?

Ein Ehepaar verbrachte in der Zeit zwischen dem 12. und 25. September 2014 den Urlaub in einem Hotel in Puerto de la Cruz. Während des Aufenthalts fanden sowohl im Eingangsbereich des Hotels, als auch auf dem Nachbargrundstück Bauarbeiten statt, die tagsüber erheblichen Lärm verursachten.

Die Reisenden zeigten den Mangel gegenüber der zuständigen Reiseleitung am 22. September 2014 an. Nach Rückkehr von der Reise verlangten Sie von dem Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück. Sie beriefen sich dabei darauf, dass sich der Reisepreis für die gesamte Dauer der Reise gemindert habe. Zudem machten die Reisenden eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.

Das zunächst angerufene Amtsgericht hat die Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag, der von der Beklagten anerkannt wurde, abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger zum Landgericht Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen des Baulärms insgesamt 1.285,52 € zu bezahlen. Es hat die Entscheidung darauf gestützt, dass wegen der Bauarbeiten im Hotel und der Umgebung der Reisepreis für die gesamte Reise um 40 % gemindert sei. Eine frühere Mängelanzeige sei entbehrlich gewesen, da dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt war. Nach Auffassung des Berufungsgerichts reicht es aus, wenn nach den Umständen objektiv ein Reisemangel vorliegt. Danach tritt kraft Gesetzes die Minderung ein. Die im § 651d Abs. 2 BGB vorgesehene Mangelanzeige diene nur dazu, den Reiseveranstalter über unbekannte Mängel zu informieren, damit er gegebenenfalls Abhilfe schaffen könne.

Der Reiseveranstalter hat gegen das Urteil des Landgerichts das zugelassene Rechtsmittel der Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Urteil des Landgerichts einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

Zwar sei der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass die zugesicherten Eigenschaften bestehen und sie auch nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Bauarbeiten zählen auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu den Reisemängeln.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung mit vorausgegangener Rechtsprechung zu dem Erfordernis der Mängelanzeige hinsichtlich der dem Reiseveranstalter bekannten Mängeln befasst und sich der Auffassung angeschlossen, die eine Mangelanzeige auch dann nicht für entbehrlich hält, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist. Aus § 651d Abs. 2 BGB ergibt sich eine Obliegenheit des Reisenden, einen Reisemangel anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit steht dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nicht zu. Der Bundesgerichtshof interpretiert den Gesetzgeber dahingehend, dass die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben soll, dem Mangel abzuhelfen. Sie liegt aber auch gleichermaßen im Interesse des Reisenden an einem möglichst ungestörten Urlaub. Es sei nicht redlich, behebbare Mängel am Urlaubsort stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herzuleiten.

Konsequenzen aus dem Urteil

Angesichts dieser neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss ein Reisender umso mehr darauf achten, bei festgestellten Mängeln sofort die Reiseleitung oder den Reiseveranstalter zu informieren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine Mängelanzeige gegenüber dem Hotelpersonal unter keinem Umstand ausreichen kann. Sollte ein Reiseleiter vor Ort nicht erreichbar sein, ist dem Reisenden im eigenen Interesse zu empfehlen, dem Reiseveranstalter entweder eine E-Mail zu senden oder den Mangel telefonisch anzuzeigen. Im letzten Fall halte ich es für empfehlenswert, sich den Namen des Gesprächspartners und die Uhrzeit des Telefonats zu notieren.

Eine Mängelanzeige ist auch nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs aber dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist oder der Veranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Reiseleiter im Transferbus mitteilt, dass die gesamte Reisegruppe nicht im gebuchten, sondern in einem Ersatzhotel untergebracht und die vertragsgerechte Unterbringung von vornherein ausgeschlossen wird.

Fazit

Bei festgestellten Mängeln, auch wenn sie noch so offensichtlich sind und der Reiseveranstalter ohne jeden Zweifel hiervon Kenntnis hat, muss eine Mängelanzeige, sei es gegenüber der Reiseleitung oder gegenüber dem Reiseveranstalter, vorgebracht werden. Bei Unterlassen der Mängelanzeige hat es der Reisende deutlich schwerer, seine berechtigten Ansprüche zu setzen.

Bei weiteren Fragen zu den Rechtsgebieten Reiserecht und Luftverkehrsrecht wenden Sie sich gerne an advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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