Maskenpflicht am Urlaubsort kann zu einer kostenfreien Stornierung der Reise berechtigen

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Ist abzusehen, dass am Urlaubsort wegen einer Virus-Pandemie sowohl für geschlossene Räume als auch in der Öffentlichkeit eine Maskenpflicht besteht, kann dies zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigen. Dies entschied das AG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 12.02.2021 - 37 C 420/20.

Der Sachverhalt:

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschaleise nach Mallorca, welche im Juli 2020 stattfinden sollte. Im Juni erfuhr die Familie, dass aufgrund der steigenden Corona Infektionszahlen am Urlaubsort eine umfassende Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz bestehen wird. Die geplante Regelung sah dies überall dort, wo ein Abstand von zwei Metern zu anderen Menschen nicht einzuhalten ist; in geschlossenen Räumen, wie auch draußen an öffentlichen Orten und Plätzen. Daraufhin trat der Kläger von der Reise zurück. Der beklagte Reiseveranstalter lehnte eine kostenfreie Stornierung ab und verlangte Stornogebühren gemäß den geltenden AGBs.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass dem Kläger eine kostenfreie Stornierung der Reise nach § 651 h Abs. 1 BGB zusteht.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand gemäß § 6541 h Abs. 3 BGB dar. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich das Tragen einer Maske über einen eheblichen Teil der Reise bei Außentemperaturen von um die 30 Grad Celsius nachteilig auf das körperliche Wohlbefinden auswirkt. Die Masken würden durch Schweiß innerhalb kürzester Zeit durchnässen.

Das Amtsgericht sah durch die Pflicht zum Maskentragen auch nicht das typische Lebensrisiko verwirklicht. Zum Zeitpunkt des Reiserücktritts sei eine umfassende Maskenpflicht, wie am Urlaubort vorgesehen, keinesfalls weltweit typisch gewesen.


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