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Mahnverfahren in Polen – was sind die Besonderheiten

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In Deutschland als auch in Polen hat der Gläubiger das Recht, ein Mahnverfahren gegen einen Schuldner einzuleiten, wenn dieser nicht gezahlt hat. Das Mahnverfahren ist in Polen in zwei verschiedene Varianten aufgeteilt.

Das erste ist das klassische Mahnverfahren in dem das Gericht einen Mahnbescheid herausgibt. Das zweite ist das besondere Mahnverfahren, in dem des Gericht einen Zahlungsbefehl herausgibt.

Beide Mahnverfahren werden mit einer Klage eingeleitet in der der Kläger alle Behauptungen und Beweise berufen muss.

Verschieden ist die Gerichtsgebühr, denn im klassischen Mahnverfahren beträgt diese 5 % vom Streitwert. Im Zahlungsbefehlsverfahren beträgt jedoch die Gerichtsgebühr nur 1/4 von den 5 %. Die Ergänzung der Gerichtsgebühr (3/4 von den 5 %) muss so der Beklagte bei Einreichung der Vorwürfe gegen den Zahlungsbefehl einzahlen.

Beide Verfahren beenden sich auf der ersten Etappe mit einem Mahnbescheid bzw. Zahlungsbefehl, der dem Schuldner zugestellt wird. Dieser ist ein Rechtstitel laut dem der Beklagte den geforderten Betrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zahlen soll oder in dieser Zeit einen Wiederspruch (Mahnverfahren) oder Vorwürfe (Zahlungsbefehl) einreichen soll. Wird dies nicht gemacht, so wird der Mahnbescheid und Zahlungsbefehl rechtskräftig. Nach Erhalt der Vollstreckungsklausel kann man so dann vollstrecken.

Wird jedoch der Wiederspruch (Mahnverfahren) eingereicht, so erlischt der Mahnbescheid und die Sache wird automatisch im Klageverfahren betrachtet. Das Gericht bestimmt einen oder mehrere Termine der Verhandlungen und führt das Beweisverfahren durch. Das Verfahren beendet sich so dann mit einem Urteil.

Im Verfahren in dem aber der Zahlungsbefehl herausgegeben worden ist, erlöscht der Zahlungsbefehl nicht nachdem die Vorwürfe eingereicht worden sind. Es wird zwar automatisch ein Klageverfahren samt Verhandlung und Beweisführung geführt, aber der herausgegebene Zahlungsbefehl bleibt ein Sicherungstitel für den Kläger, aufgrund dessen man beim Gerichtsvollzieher die Sicherung der Forderung fordern kann. Der Gerichtsvollzieher kann aufgrund dieses Rechtstitels, z. B. die Bankkonten sperren und das gepfändete Geld auf einen Gerichtsdepot bis zur Beendung des Verfahren unterbringen. Das Gericht entscheidet letztendlich in der Verhandlung in wie fern der Zahlungsbefehl in Kraft bleibt oder ob man ihn aufheben muss, um die Klage abzuweisen.

Das klassische Mahnverfahren kann man eigentlich in jeder Zahlungssache einleiten in der die Forderung gerechtfertigt ist. Sollte jedoch der Schuldner keinen Wohnsitz in Polen haben oder der Wohnsitz ist unbekannt, so wird das Gericht keinen Mahnbescheid herausgeben.

Das besondere Mahnverfahren das sich mit dem Zahlungsbefehl verbindet, kann nur in besonderen Fällen eingeleitet werden. Dieses Verfahren kann man z. B. aufgrund folgender Unterlagen einleiten: einer Forderung die durch ein amtliches Dokument bestätigt ist, einer durch den Schuldner unterschriebenen Rechnung, einer Aufforderung zur Zahlung und der Erklärung des Schuldners das er zahlen wird.

Sollten Sie Fragen zum Mahnverfahren in Polen haben, denn können Sie mich jederzeit anschreiben. Ich beantworte diese gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Adwokat Robert Majchrzak

Anwaltskanzlei Majchrzak

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