Verjährunghemmung durch Mahnbescheid!

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Gläubiger von Geldforderungen aufgepasst! Verjährungshemmung durch gerichtlichen Mahnbescheid ist risikobehaftet!

Der gerichtliche Mahnbescheid ist grundsätzlich ein probates Mittel, um einer drohenden Verjährung eines Zahlungsanspruchs entgegenzuwirken. Doch Vorsicht:

Der Anspruch muss im Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids hinreichend individualisiert sein. Nur wenn der Schuldner diesem entnehmen kann, woraus die Gegenseite Ihren Anspruch herleitet, hemmt die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung.

Entscheidend ist der sogenannten objektive Empfängerhorizont, d.h. die Frage, ob der Empfänger/Schuldner erkennen konnte, welche Forderung der Gläubiger von ihm beansprucht.

Der Anspruch muss durch seine Bezeichnung von anderen Forderungen so deutlich unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines Vollstreckungstitels (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheids) sein kann und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen Ihn geltend gemacht wird (sog. Erkenntnishorizont des Schuldners); vgl. BGB NJW 2001, 305.

Zwar kann die Individualisierung des Anspruchs vom Gläubiger nachgeholt werden. Dies Individualisierung ist auch außerhalb des Gerichtsverfahrens möglich. Die Verjährung wird durch die nachträgliche Individualiserung jedoch leider nicht rückwirkend gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Trotz eingetretener Verjährung gibt es Hoffnung für den Gläubiger: Der Schuldner muss sich auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich berufen. So sind uns Fälle bekannt, wo dies seitens des Schuldners nicht geschah und dieser zahlte, obwohl der Anspruch an sich verjährt war!



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