Mangelhafter Zahnersatz /Schadensregress durch den Prothetik-Einigungsausschuss.

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Mangelhafter Zahnersatz /Schadensregress durch den Prothetik-Einigungsausschuss

In Zeiten moderner, hochkomplexer Zahnersatzbehandlungen und gehobener Ansprüche der Patienten an Ästhetik und Funktion mehren sich die Beanstandungen an das erreichte Ergebnis. Diese bilden zum einen den Gegenstand zivilrechtlicher Haftungsansprüche aber eben auch die Grundlage für Auseinandersetzung zwischen Zahnarzt und der KZÄV.

Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Schadensregresses gegen einen Vertragszahnarzt wegen mangelhafter prothetischer Versorgung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) i.V.m. § 4 Abs. 1 Anlage 12 zum BMV-Z und den §§ 1 und 2 der Zusatzvereinbarung zur Verfahrensordnung des PEA bzw. den übrigen Vereinbarungen der jeweiligen KZV mit den Krankenkassen (z.B. EKV-Z). Er gründet sich auf die öffentlich-rechtliche Pflicht des Vertragszahnarztes gegenüber der KZÄV, die Schäden zu ersetzen, die er vertragszahnärztlichen Institutionen schuldhaft zufügt.

Als Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch den Zahnarzt, in Form der mangelhaften, nicht dem zahnärztlichen Standard genügenden prothetischen Versorgung.
  • Die schuldhafte Begehung der Pflichtverletzung.
  • Die fehlende Möglichkeit der Nachbesserung oder Unzumutbarkeit der Neuanfertigung für den Patienten (Anhaltspunkte sind mehrere vergebliche, fehlgeschlagene Nachbehandlungen bzw. anhaltendes in Abrede stellen einer unzureichenden Fertigung).

Ist gutachtlich festgestellt, dass der Zahnersatz nicht fachgerecht und schadhaft ist, erfordert der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung im Prothetikmängelverfahren in der Regel nicht zusätzlich, dass ein konkretes Fehlverhalten des Vertragszahnarztes benannt und bewiesen werden kann. Im Rahmen des Vertragszahnarztrechts ist von entscheidender Bedeutung, dass der Zahnarzt gemäß § 137 Abs. 4 S 3 SGB V eine zweijährige Gewähr für die Versorgung mit Zahnersatz übernimmt und Nachbesserungen bzw. Wiederherstellung in diesem Zeitraum kostenfrei vorzunehmen hat. In Fällen einer derartigen Garantiehaftung liegt die Pflichtverletzung bereits in der Nicht- bzw. Schlechterfüllung als solcher.

Schließlich bedarf es ebenso wenig der konkreten Aufkündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten. Sofern das Vertrauensverhältnis gestört ist, kann auch die Neuanfertigung unmittelbar bei einem anderen Zahnarzt vorgenommen werden. Zivilrechtliche Grundsätze aus dem Schuld- und Schadensersatzrecht bleiben außer Betracht. 

Die Festsetzung des „Schadens" erfolgt entsprechend dem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen KZÄV und Vertragszahnarzt durch hoheitlichen Verwaltungsakt.  Es können je nach Sachlage vielfältige Einwände sowohl gegen die Begutachtung als auch den Regress als solchen erhoben werden. Für die rechtliche Überprüfung ist ein Widerspruchsverfahren eröffnet. Sofern keine Abhilfe oder einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, steht daran anschließend der Rechtsweg vor dem Sozialgericht frei.


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