Behandlungsfehler Arzthaftung Patientenrechte

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Behandlungsfehler · Arzthaftung · Patientenrechte

Wenn ein Mediziner seine sorgfaltswidrig und fehlerhaft durch aktiven Tun oder Unterlassung verfährt, stehen dem Patienten Entschädigungsansprüche zu. Als finanzieller Ausgleich ist neben dem als Genugtuung für die erlittenen Leiden vorgesehenen Schmerzensgeld insbesondere die Kompensation anfallender Folgekosten und entgangener Verdienstmöglichkeiten sowie verhinderter Einsatzmöglichkeit im Haushalt als materieller Schadensersatz vorgesehen. Die Haftungsverantwortung ergibt sich aus den Pflichten des Behandlungsvertrages sowie deliktischen Verstößen, d.h. aus unerlaubter Handlung. Die Unterscheidung ist praktisch nur bedeutend für Verjährungsfristen und die Zurechnung des Verhaltens von Gehilfen.

Unabdingbare Grundvoraussetzungen für rechtlich durchsetzbare Forderungen sind:

Vorliegen eines Behandlungsfehlers, Eintritt eines Schadens beim Patienten, ursächlicher Zusammenhang zwischen Falschbehandlung und konkretem Gesundheitsschaden, schuldhaftes Handeln des Arztes oder Pflegepersonals.

Erst wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Arzt dem Patienten durch die Missachtung des Facharztstandards einen Schaden zugefügt hat, so trifft den Behandler oder Operateur die Beweislast, dass der Patient dieses Schicksal auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, ist der Arzt ferner darlegungspflichtig, dass die Maßnahme auch bei zutreffender Information die Einwilligung gefunden hätte.

Vorgehen bei vermutetem Behandlungsfehler

Zunächst kann ein klärendes Gespräch mit dem Arzt geführt werden, sofern sich noch nicht im Vorfeld abzeichnet, dass Beanstandungen ohnehin als unbegründet zurückgewiesen werden. Unerlässlich ist jedenfalls die Einsichtnahme in die maßgebliche Patientenakte. Um die vermuteten Verfehlungen sachkundig unterlegen zu können, bietet sich für gesetzlich Krankenversicherte die Abstimmung mit den Regressabteilungen der jeweiligen Kasse an. Über den medizinischen Dienst (MDK) lassen sich die Erkenntnisse überprüfen und einer medizinischen Stellungnahme zuführen. Vor einer Klageerhebung kann ferner die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen angerufen werden. Dort wird bei einvernehmlichem betreiben dieses Verfahrens (für den Patienten) kostenlos ein Gutachten eingeholt. Als weitere Alternative bleibt die Einholung eines Privatgutachtens, welches jedoch aus eigenen Mitteln finanziert werden muss.

Patientenrechtegesetz

Am 01.01.2013 soll nun das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft treten, das insbesondere das BGB und das SGB V modifiziert. Im Wesentlichen werden dadurch allerdings die Rechte nicht sonderlich gestärkt, sondern vordergründig als Richterrecht entwickelte Grundsätze in die gesetzlichen Bestimmungen übertragen. Künftig werden aber zumindest bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten zu begleiten. Bislang stand dies in ihrem Ermessen; sie sollten, mussten jedoch nicht Ermittlungen einleiten.

Die von den Gerichten entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung werden beibehalten. In einem Arzthaftungsprozess gelten modifizierte Ausprägungen der Beweisführung. Einerseits wird dem typischen Informationsgefälle des Patienten, desgleichen aber auch der erheblichen Gefahrneigung ärztlicher Tätigkeit Rechnung getragen. Die Schwierigkeiten liegen insbesondere darin, das Behandlungsgeschehen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Die Eigenart einer Heilbehandlung lässt es nicht zu, aus einem jederzeit möglichen Zwischenfall oder einem denkbaren Misserfolg allein schon auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arztes zu schließen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität. Selbst ein festgestellter Behandlungsfehler muss nicht geeignet sein, den tatsächlich eingetretenen Schaden zu verursachen. Diese Wechselwirkung zu beweisen, ist nach wie vor in den meisten Fällen dem Patienten auferlegt. Prozessuale Erleichterung oder die Umkehr dieser Prinzipien kommt unter anderem bei besonders groben, unverständlichen Pflichtwidrigkeiten oder voll beherrschbaren Vorgängen bzw. Anfängerbehandlungen in Betracht.

Es bestehen selbstverständlich die allgemeinen Prognoserisiken begründet in den besonderen Unwägbarkeiten der Komplexität des menschlichen Organismus. In Medizinschadenshaftpflichtfällen wird in aller Regel die Einholung sachverständiger Bewertungen unerlässlich, so dass selbst bei noch so fundierter Klage eine Kosten/Nutzen-Analyse vorgenommen werden sollte.

Nicht zu verkennen ist gleichbleibend, dass medizinische Sachverständigen-Gutachten ohne kritische Würdigung zur Grundlage juristischer Entscheidungen gemacht werden. Ein Richter wird sich in aller Regel mangels eigener Sachkunde daran gehindert sehen, das getroffene Votum zu korrigieren. Ungereimtheiten bei den komplexen Zusammenhängen der Geschehnisse unterliegen daher nahezu ausnahmslos der freien Bewertung der ärztlichen Gutachter. Die Ausführungen sind nicht selten zumindest von der Versuchung unterschwelliger Standessolidarität und kollegialer Nähe geprägt. Umso wichtiger ist die Unterstützung durch speziell auf diesem Gebiet erfahrene Rechtsanwälte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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