Markenanmeldung: Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

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Anlässlich eines uns vorliegenden Schreibens, mit welchem ein Wettbewerber den anderen anwaltlich anhalten lässt, seine eingetragene Marke zu beschränken, andernfalls mit Widerspruch gegen die Marke droht, soll hier noch einmal auf die Wichtigkeit eines richtig erstellten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bei der Markenanmeldung hingewiesen werden. An dieser Stelle werden erfahrungsgemäß mit Abstand die meisten Fehler gemacht.

Gar kein Verzeichnis

Der erste Fehler an dieser Stelle wäre es, gar kein Verzeichnis bei der Anmeldung anzulegen. Es herrscht Benutzungszwang im Markengesetz, das bedeutet, dass die eingetragene Marke auch verwendet werden muss, andernfalls wäre sie 5 Jahre nach Anmeldung (Benutzungsschonfrist) angreifbar.

Die begehrte Marke wird – je nach (geplantem) Gebrauch – für verschiedene sog. „Nizzaklassen“, mit welchem der Markt aufgeteilt wird, angemeldet. Diese Klassen beinhalten ihrerseits eine Reihe von unterschiedlichen Oberbegriffen. Kaum ein Unternehmer wird die Marke für sämtliche Begriffe einer solchen Klasse benutzen. So reicht bspw. die Klasse 41 von A wie „Anfertigung von Übersetzungen“ bis Z wie „Zirkusdarbietungen“. Wird nun die ganze Klasse für sich beansprucht und damit ein Monopol für das begehrte Zeichen hinsichtlich sämtlicher dieser Klasse unterfallender Marktsegmente eingerichtet, so reicht schon ein unzutreffender und damit nicht benutzter Begriff, um nach Ablauf der Benutzungsschonfrist einen Widerspruch gegen die Markeneintragung zu riskieren. Ohne Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die Anmeldung der Marke daher unvollständig.

Ein zu eng gefasstes Verzeichnis

Das Verzeichnis muss zudem den richtigen Umfang haben. Ist dieser nicht weit genug, beschränkt es den Anmelder unnötig. Das bedeutet insbesondere auch, dass auch lediglich geplante Benutzungen der Marke bedacht werden sollten (wichtig ist nur, diese Pläne innerhalb der Schonfrist auch umzusetzen). Dies ist insbesondere wichtig, weil das Verzeichnis jederzeit beschränkt werden kann, aber nie erweitert. Hier wäre stattdessen eine neue Markenanmeldung nötig, mit dem Risiko, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Marke für die begehrten Segmente gesichert hat).

Ein zu weit gefasstes Verzeichnis

Je größer der Umfang des Leistungsverzeichnisses ist, desto höher ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer identischer oder ähnlicher Marken Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit, dass einige Gattungsbegriffe nicht benutzt werden und so nach 5 Jahren den Nichtbenutzungseinwand Dritter ermöglichen. Eine zu weite Beschreibung ist daher ebenso nachteilig.

Formulierung der Oberbegriffe

Auch die Formulierung der jeweiligen Oberbegriffe ist wichtig. Vom DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) wird empfohlen, die Waren oder Dienstleistungen so exakt wie möglich zu beschreiben. Dies birgt aber auch die Gefahr, dass der Schutzbereich unnötigerweise zu eng gefasst wird, so dass diesen Ratschlag betreffend nur zur Vorsicht geraten werden kann.

Richtige Auswahl der Klassen

Neben der richtigen Erstellung des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses ist auch die Wahl der Klasen nicht so selbstverständlich, wie sie scheint. Beispiel hierfür ist immer wieder die gerne gewählte Anmeldung einer Marke für Bekleidung durch einen Onlinehändler. Dieser Oberbegriff wäre aber nur dann richtig gewählt, wenn es sich bei dem Anmeldenden um einen Bekleidungshersteller handeln würde, der seine Kleidung mit seiner Marke kennzeichnet, was erfahrungsgemäß eher seltener der Fall ist. Die richtige Auswahl „Einzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidung“ wird hier dagegen des Öfteren übersehen.

Angesichts der Bedeutung einer Marke und den Folgen von Fehlern bei der Anmeldung, sollten Interessenten, die ihr Zeichen schützen wollen, höchste Sorgfalt an den Tag legen und – sofern Sie hier über kein Spezialkenntnis verfügen – ggf. Hilfe in Anspruch nehmen. Hierfür anfallende Zusatzkosten rechtfertigen kaum das Risiko, nach Jahrzehnten eine bis dahin mit großem Aufwand beworbene und bekannt gemachte Marke wegen Fehlern bei der Anmeldung ggf. zu verlieren.

Für Fragen zur Markenanmeldung und insbesondere der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses können Sie uns gerne für Sie unverbindlich kontaktieren. Auf dem Gebiet des Markenrechts haben wir eine lange und gründliche Erfahrung, wie u.a. auch der Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz zeigt. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.


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