Markenrecht: Abmahnung der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH durch Rechtsanwalt van Maele

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Kürzlich wurde hier eine markenrechtliche Abmahnung der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH zur weitergehenden Prüfung vorgelegt, welche durch die Rechtsanwaltskanzlei Marcel van Maele aus Aachen ausgesprochen wurde.


Worum geht es in der Abmahnung?

Gegenstand der Abmahnung war die Nutzung von Kosmetik-Artikeln mit dem Namenszusatz „Divine“, welcher die eingetragene Marke „Divina“ verletze, deren Rechte bei der MV Marketing liegen. Diese Verletzungshandlung sei einzustellen. Hierzu wird zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, welche dem Schreiben bereits beigefügt war. Rechtsanwalt van Maele weist darauf hin, dass der Markenverstoß auch nicht deshalb auszuschließen sei, soweit die MV Marketing die Marke in erster Linie zwar für Produkte aus dem Segment „Parfüm“ nutze, wohingegen der gerügte Verstoß sich auf eine Creme beziehe. Entscheidend sei, dass der jeweilige Käufer allein die Kennung „Divine“ wahrnehme und so Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Produktzuordnung ziehe. Weitergehende Auskunftsansprüche zu Bezugsquellen und Verkaufsumfang des gerügten Produkts werden nicht geltend gemacht. Allerdings wird die Erstattung der notwendigen Rechtsanwaltskosten gefordert. Diese werden aus einem Streitwert von 50.000,00 € mit 2.002,41 € brutto berechnet.

Zur Verdeutlichung der rechtlichen Lage werden verschiedene Urteile und Beschlüsse Hamburger Gerichte vorgelegt, bei denen es sich mit Ausnahme einer Entscheidung des OLG Hamburg allerdings lediglich um Beschlüsse aus einstweiligen Verfügungen handelt. Daher liegen, mit Ausnahme der Entscheidung des OLG Hamburg, auch keine Begründungen der stattgebenden Beschlüsse vor.


Die MV Marketing ist Inhaberin verschiedener Markenbezeichnungen, vornehmlich aus dem Bereich Kosmetik- und Parfümprodukte, welche über die Rechtsanwaltskanzlei Marcel van Maele auch regelmäßig abgemahnt werden. So liegen beispielsweise auch Abmahnungen für die eingetragene Marke „Blue Ocean“ vor, welche die MV Marketing ebenfalls für den Kosmetik- und Parfümsektor hat eintragen lassen.

Die Abmahnungen der MV Marketing, so auch die hier vorliegende, sind durchaus ernst zu nehmen und sollten in jedem Fall eingehend geprüft werden. Die Folgen des unbedachten Liegenlassens einer solchen Abmahnung, da diese vermeintlich ja "kaum begründet und auf den ersten Blick sowieso nicht berechtigt“ sei, können gravierend sein. Denn klar ist, auch für scheinbar banale Markenrechtsverstöße werden durch die Gerichte teilweise deutliche Streitwerte aufgerufen, welche am Ende eine erhebliche Kostenlast bedeuten.


Und was ist nun mit der vorliegenden Abmahnung?

Grundsätzlich gilt: nur deshalb, weil eine ganz konkrete Produktbezeichnung gegen eine eingetragene Marke verstößt, heißt das noch lange nicht, dass dies auch für jedweder weitere Produktbezeichnung gilt. Es wird immer auf den konkreten Einzelfall ankommen. So ist auch der vorliegenden Abmahnung zu entnehmen, dass sich bereits Gerichte mit dem Sachverhalt beschäftigt haben und beispielsweise das OLG Hamburg in einem Fall auch tatsächlich einen Markenverstoß angenommen und begründet hat. Aber noch einmal: nur deshalb, weil für eine bestimmte Produktbezeichnung ein Markenverstoß anzunehmen wäre, ist das keinesfalls auf sämtliche weitere Fälle schablonenhaft anzuwenden.  So auch für die Frage der vorliegenden Marke „Divina“, für die in einem anderen Fall – übrigens auch durch das OLG Hamburg – ein Markenverstoß gerade nicht angenommen wurde.

Merke also: einer Abmahnung beiliegende Urteile und Beschlüsse möglicherweise vergleichbarer Fälle sind sicherlich hilfreich, eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage zu geben. Sie stellen in aller Regel aber keine Verbindlichkeit für jeden weiteren denkbaren Verstoß dar.


Aber ich als Händler habe das Produkt doch direkt vom Hersteller bekommen, was nun?

Eine weitere Problematik, welches gerade, aber nicht nur, im Bereich der Kosmetikprodukte besteht ist, dass die wenigsten Händler auch Hersteller der Kosmetikprodukte sind. Wenn also eine ganz konkrete Produktbezeichnung gegen eine bestehende Marke verstößt, dann ist der Handlungsspielraum für den Händler gering. Ändern kann er den Namen des Produktes nicht, sodass möglicherweise einzig die Herausnahme aus dem Sortiment verbleibt. Allerdings werden Markenkosmetika regelmäßig über selektive Vertriebssysteme angeboten. Das bedeutet, der Händler muss sich unter Einhaltung bestimmter Kriterien einem Liefersystem des Herstellers anschließen, wenn er dessen Produkte problemlos beziehen und anbieten möchte. Bestehen allerdings Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertriebssystem, dann stellt sich nicht selten die Frage, wie seitens des abgemahnten Händlers nun gegenüber dem Hersteller zu reagieren ist. Oder kurz gesagt: es ist wenig ergiebig über ein Vertriebssystem Waren zu beziehen, welche aufgrund von möglichen Markenrechtsproblemen nicht oder nur sehr eingeschränkt angeboten werden dürfen. Auch dieser Punkt zeigt das Dilemma, in welchem abgemahnte Händler gerade im Bereich selektiver Vertriebssysteme stecken.


Und was soll ich nun machen?

So abgedroschen es klingt: Ruhe bewahren und nicht überhastet reagieren – und das auch dann nicht, wenn Fristen sehr kurz gesetzt sind oder durch Beifügen von diversen Urteilen die rechtliche Situation erdrückend eindeutig scheint.

Wie für jede Abmahnung, so gilt auch hier: kein Unterschreiben einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ohne vorherige rechtliche Prüfung. Anderenfalls tritt eine mögliche Haftung für einen Wiederholungsfall schneller ein, als es einem lieb ist.

Zwar werden in der vorliegenden Abmahnung keine weitergehenden Auskunftsansprüche geltend gemacht. Dennoch gilt: eine Auskunft ist ausschließlich nach genauer Prüfung der zu beauskunftenden Punkte abzugeben.


Sollten Sie Rückfragen zu diesem oder einem anderen Sachverhalt haben, können Sie mich gern kontaktieren. Sie erreichen mich idealerweise über das Kontaktformular oder per Email.

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