Markenrecht - Abmahnung - „Harley Davidson“

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Unserer Kanzlei  liegt eine markenrechtliche Abmahnung durch die H-D U.S.A. LLC. aus Milwaukee, USA durch die Anwälte Grünecker aus München vor.

Gegenstand der Abmahnung ist die angebliche Verletzung von Markenrechten der H-D U.S.A. LLC. an ihren eingetragenen Marken „Harley Davidson“.

Eingangs wird in dem Abmahnschreiben die Firma Harley-Davidson vorgestellt. Sie sei 1903 gegründet worden und stehe stolz und authentisch für "die rebellische Seele in uns allen". 2017 habe sie einen weltweiten Umsatz von 5,6 Milliarden US-Dollar durch den Vertrieb ihrer Produkte erzielt und habe sich mittlerweile auch Bereiche der Alltags- und Motorradbekleidung sowie Accessoires erschlossen.

Hervorgehoben werden die Markenrechte unter anderem an den Marken 1536309 (EU Wort/Bildmarke) für Aufkleber, Kleidung, Mode Accessoires, Halstücher und Bandanatücher oder etwa Marke Nr. 3530201 (EU Wort/Bildmarke für Schilder aus Metall, nicht leuchtende und nicht mechanische Schilder aus Metall). 

Der abgemahnte Onlinehändler vertreibt ähnliche Produkte, unter anderem Sticker, auf denen das geschützte Emblem abgebildet ist oder auch Halstücher mit Emblemen von „Harley Davidson“.

H-D U.S.A. LLC. wirft dem Händler vor, dass diese von ihm angebotenen Produkte Fälschungen seien und dies anhand von Testkäufen nachgewiesen werden könne.

Durch das Anbieten der angeblich gefälschten Produkte verletze der Händler die exklusiven Markenrechte der Harley-Davidson U.S.A. LLC. gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV (Verwechselungsgefahr und Bekanntheitsschutz).

Die Harley-Davidson U.S.A. LLC. verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei eine vorformulierte Unterlassungserklärung bereits beigefügt ist.

Der Händler soll daneben Auskunft u.a. über die Herkunft der Produkte sowie die verkaufte Menge geben, ein Anerkenntnis bezüglich weiterer etwaiger Schäden/Schadensersatzansprüche abgeben, der Rückruf der an gewerbliche Abnehmer verkauften Produkte veranlassen und die noch im Besitz befindlichen Produkte herausgeben.

Außerdem soll er die Anwaltskosten in Höhe von 5.146,49 € (berechnet nach einem Streitwert von 500.000,00 Euro und den Testkaufkosten) erstatten.

Wir empfehlen, so eine Abmahnung auf keinen Fall zu ignorieren. Hier drohen Ihnen empfindliche Folgekosten für etwaige Gerichtsverfahren. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall voreilig und ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung und sehen Sie von einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Gegner ab.

Wir sind Ihnen gerne zu einem fairen Pauschalhonorar behilflich, die Angelegenheit für Sie möglichst günstig zu beenden und berücksichtigen dabei selbstverständliche Ihre persönlichen Belange. Hierbei stehen Ihnen diverse Reaktionsmöglichkeiten auf so eine Abmahnung zur Verfügung, zu denen wir Sie kompetent beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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