Markenrecht: Abmahnung von FCA Germany AG erhalten?

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Aktuell berichten wir über eine Abmahnung der FCA Germany AG wegen der angeblichen Verletzung der Marke Fiat. Die FCA Germany AG mahnt dabei eine ehemaligen Fiat-Händler ab, dessen Vertriebs- und Servicevertrag beendet wurde. Der Händler, der berechtigterweise die Marken und Logos von Fiat weiterbenutzen möchte, wird im Rahmen der Abmahnung auf die Regelungen des Händlervertrages verwiesen. Des Weiteren wird eine Unterlassungserklärung gefordert.

Abmahnung wegen der Verwendung der Marken berechtigt?

Wir halten die Abmahnung in dieser Form für unberechtigt. Wir haben bereits ausführlich über die Verwendung von Marken als ehemaliger Vertragshändler oder freier Händler berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/werbung-mit-marken-und-logos_140787.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/nutzung-von-fremden-marken-und-logos-bekannter-autohersteller-in-der-werbung/

Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

Die Abmahnung sollte immer ernst genommen werden. Wir empfehlen, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (das Markenrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht) zu beauftragen und die Abmahnung prüfen zu lassen. 

Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Markeninhaber in der Regel deutlich mehr verlangen, als ihnen markenrechtlich zusteht. 

Selbstverständlich dürfen Händler, die Fahrzeuge, welche vom Hersteller in der EU in den Verkehr gebracht wurden, unter Nennung der Marke und Logos bewerben. Diese Möglichkeiten ergeben sich bereits aus dem Gesetz. 

Bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung sollten betroffene Unternehmen daher Folgendes beachten:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.
  • Vor Abgabe der Unterlassungserklärung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen auch erfüllt werden können. So stellt sich das Vorhandensein eines rechtsverletzenden, aber bereits gelöschten Angebotes im Google-Cache bereits als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar.

Als Anwälte für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht kennen wir die Besonderheiten einer markenrechtlichen Abmahnung. Dr. Oliver Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf die Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. 

Nutzen Sie unsere Erfahrung mit diesen Fällen und nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf und vermeiden weitere Risiken.



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