Markenrechtsverletzung „GAMESCOM“ – game- Verband der deutschen Games-Branche e.V. mahnt ab!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Gamescom ist bekannt als die weltweit größte Messe für Computer- und Videospiele. In diesem Jahr fand die Messe nach zwei Jahren wieder vor Ort in Köln statt und sorgte in den Medien für großes Aufsehen. Der Begriff „Gamescom“ ist vergleichbar mit dem Begriff „Webinar“. Nur wenige scheinen zu wissen, dass die beiden Begriffe eingetragene Wortmarken sind und dem markenrechtlichen Schutz unterliegen. Im Gegensatz zum Markeninhaber des letzteren Begriffs geht der Träger der „Gamescom“, game – Verband der deutschen Games-Branche e.V, gegen Markenrechtsverletzungen mit anwaltlichen Abmahnschreiben vor. Vertreten wird der Verband durch die Rechtsanwaltskanzlei Nordemann Czychowski & Partner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mbB.


Die Marke „Gamescom“ ist sowohl als Wortmarke als auch als Wort/Bildmarke in mehrere Klassen eingetragen und umfasst dadurch ein breites Feld. Besonders betroffen sind Bekleidungsstücke, Spielwaren, Tassen, Spiele und Einzelhandelsdienstleistungen unter Nennung des Begriffs „Gamescom“.


Was wird vorgeworfen?


Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, markenrechtlich die Marke „Gamescom“ ohne Zustimmung des Markeninhabers genutzt zu haben. Markenrechtlich bedeutet, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr, zum Beispiel als Rabattaktion eines Unternehmers, verwendet wurde. Eine Nennung zu privaten Zwecken löst keine Markenrechtsverletzung aus.


Was wird verlangt?


Der game – Verband der deutschen Games-Branche e.V gehört zu einem der wenigen Abmahnern, die unter Vorbehalt anderer Ansprüche in den bislang bekannten Fällen nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert. Der Verband kann nachträglich Auskunftsansprüche, Unterlassungsansprüche und Schadensersatz fordern.


Was tun im Falle einer Abmahnung?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt zu den Abmahnern auf, unterschreiben Sie nicht die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung und tätigen Sie keine Zahlungen. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Markenrechtverletzung überhaupt besteht.

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten haben, kontaktieren Sie die Kanzlei Dr. Newerla.

Wir helfen Ihnen gerne, ortsungebunden, weiter. Wir bieten Ihnen die juristische Unterstützung dabei zum fairen Festpreis an.

Rufen Sie uns völlig unverbindlich zu einem kostenlosen Erstgespräch an (0471/483 99 88 – 0) und wir können mit Ihnen die Erfolgsaussichten durchgehen. Dabei wäre es hilfreich, wenn Sie uns bereits vorab Ihre Abmahnung via Fax oder E-Mail (info@drnewerla.de)  zusenden könnten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla

Beiträge zum Thema