Masturbation in der Öffentlichkeit: Strafbar? – Tücken des Sexualstrafrechts

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Essen macht derzeit auf sich aufmerksam, da es ein Foto zum Zwecke der öffentlichen Fahndung veröffentlicht hat, wo ein Mann auf einer Parkbank sitzt und masturbiert.

Entstanden ist dieses Foto bereits im Sommer dieses Jahres. Eine junge Frau hatte sich auf eine Parkbank im Gelsenkirchener Stadtgarten gesetzt. Kurze Zeit später setzte sich ein junger Mann auf die Bank daneben und öffnete seine Hose. Er manipulierte bis zur sexuellen Befriedigung an seinem Geschlechtsteil, stand daraufhin auf und ging.

Der jungen Frau gelang es, unauffällig ein Foto mit ihrem Handy von dem Mann zu machen und meldete es anschließend der Polizei.

Diese konnte mangels weiterer Hinweise zur Person den Täter bislang jedoch nicht identifizieren. Die öffentliche Fahndung soll nun weitere Erkenntnisse bringen.

Mögliche Strafnorm für exhibitionistische Handlungen: §183 StGB

Das öffentliche Masturbieren wird unter bestimmten Voraussetzungen auch als Exhibitionismus bezeichnet. Dies stellt die sexuelle Neigung dar, bei der die betreffende Person es als lustvoll empfindet, bei eigenen sexuellen Handlungen von anderen Personen beobachtet zu werden.

Unproblematisch ist eine solche Neigung, solange es unter Absprache der Beteiligten erfolgt. Sollte es jedoch in der Öffentlichkeit gegenüber fremden unwilligen Personen, wie hier beispielsweise im Park, ausgelebt werden, so könnte unter Umständen der Straftatbestand des § 183 StGB erfüllt sein.

Da es in Deutschland jedoch das grundrechtsgeschützte Recht der sexuellen Selbstbestimmung gibt, sind die Anforderungen an einen solchen Straftatbestand sehr hoch und nicht selten trotz erfolgter Strafanzeige gar nicht vorliegend.

Bei rechtzeitiger Einschaltung eines Strafverteidigers kann aufgrund dessen bereits im Ermittlungsverfahren mithilfe der richtigen Verteidigungsstrategie eine Verfahrenseinstellung bewirkt werden, sodass sowohl strafrechtliche als auch private Konsequenzen verhindert werden können.

Voraussetzungen an die Strafbarkeit einer exhibitionistischen Handlung

Insgesamt müssen für die Strafbarkeit nach § 183 StGB vier Voraussetzungen erfüllt sein und alle vier bieten ein breites Spektrum an juristischen Verteidigungsmöglichkeiten.

Zunächst einmal erfordert der Exhibitionismus das Entblößen des männlichen Geschlechtsteils. Das bloße Anfassen des mit Kleidung bedeckten Gliedes stellt keine exhibitionistische Handlung im strafrechtlichen Sinne dar.

Darüber hinaus bedarf es der körperlichen Anwesenheit der Beteiligten. Auf Grund dieses Merkmales entfallen alle Handlungen via Internet oder Smartphone aus dem Tatbestand des § 183 StGB. Dennoch ist hier bei der Strafverteidigung Vorsicht geboten, denn schnell kann anstelle der exhibitionistischen Handlung die Verbreitung von pornographischen Schriften gemäß § 184 StGB angenommen werden.

Das Opfer muss zusätzlich durch die Handlung des Täters belästigt worden sein. Der Begriff der Belästigung meint, dass das Opfer über die bloße Wahrnehmung, Verwunderung oder Belustigung hinaus ein negatives Empfinden wie Ekel, Abscheu, Schrecken und ähnliches aufweisen muss. Falls mehrere Personen an der Beobachtung beteiligt sind, reicht es aus, wenn nur eine von ihnen sich belästigt fühlt.

Die Spielwiese für die Strafverteidigung ist allerdings das subjektive Tatbestandsmerkmal. Der § 183 StGB verlangt beim Täter den Vorsatz, sich gerade durch das Entblößen und beobachtet werden sexuell erregen zu wollen.

Aufgrund dieses Merkmals ist beispielsweise das öffentliche Urinieren entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht strafbar. Es fehlt an dem Vorsatz der sexuellen Erregung.

Auch ist das heimliche Entblößen, wo der Handelnde es bloß „für möglich hält“, dass andere Personen ihn beobachten könnten, ist nicht unter den Straftatbestand des §183 StGB zu subsumieren. Gemeint sind damit Fälle, wo beispielsweise im Auto masturbiert wird oder im Wald sexuelle Handlungen vorgenommen werden.

Besonders relevant sind hierbei auch die Konstellationen, wo der Täter lediglich eine Provokationsabsicht, nicht jedoch eine sexuelle Motivation aufweist. Wenn er zum Beispiel das Opfer nur verärgern oder belästigen möchte, ohne dass er aber eine sexuelle Erregung dadurch erfährt. Eine Strafbarkeit nach § 183 StGB scheidet dann auch hier aus, allerdings ist dabei die strafbare „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ nach § 183a StGB zu beachten.

Strafvorwurf nach § 183 StGB bestätigt sich, was droht?

Im Vergleich zu den anderen Sexualdelikten ist die Strafandrohung des § 183 StGB gering: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine verhängte Freiheitsstrafe unter Maßgabe des § 183 Abs.3 StGB durch das Gericht auf Bewährung ausgesetzt werden. Selbst dann, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr droht. Der Gesetzgeber wollte damit Nachsicht gegenüber psychisch betroffenen Personen zeigen, die den Exhibitionismus als Zwangsbedürfnis wahrnehmen und somit nur wenig Kontrolle über ihre Handlungen haben. Allerdings muss für die mildere Strafandrohung nachweislich ein Therapiewille beim Täter festzustellen sein.

Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich dringend, bei einer Strafanzeige wegen § 183 StGB einen Strafverteidiger zu beauftragen. Auch wenn die möglichen Konsequenzen im Vergleich milde erscheinen, so handelt es sich dennoch um ein Sexualdelikt und wie sich bereits aus den obigen Ausführungen erkennen lässt, sind besonders im Sexualstrafrecht viele Strafnormen eng miteinander verbunden.

Sollte sich das eine also nicht bestätigen, sind viele weitere Normen zu beachten, die möglicherweise relevant werden können. So ist unter anderem auch maßgeblich, gegenüber wem eine exhibitionistische Handlung vorgenommen wird, denn insbesondere bei Kindern oder Minderjährigen sollten über den § 183 StGB hinaus noch die §§ 174, 176 Abs.2 StGB im Auge behalten werden.

Unterschätzen Sie also nicht die Konsequenzen einer möglichen Verurteilung, die sich gegebenenfalls auch auf Ihr Privat- und Berufsleben auswirken könnten.

Als bundesweit tätiger Rechtsanwalt für Strafrecht und insbesondere Sexualstrafrecht stehe ich gerne während des gesamten Verfahrens an Ihrer Seite. Gemeinsam erfolgt dann eine Würdigung der Tatumstände und die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie, die konkret auf Ihren Fall zugeschnitten ist.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema