Mediation im Erbrecht

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Bei Streitigkeiten unter Familienmitgliedern in Erbsachen wird immer häufiger eine Mediation zur Beilegung von Streitigkeiten durchgeführt – mit sehr hohen Erfolgsquoten. Mediationen können sowohl außergerichtlich als auch – immer häufiger – gerichtlich durchgeführt werden.

Im Rahmen beider Arten der Mediation wird zunächst versucht, die tatsächlichen Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder zu ermitteln – häufig wird mit Hilfe einer außenstehenden Person, die die (wahren) Interessen der einzelnen Familienmitglieder erkennt, eine Lösung gefunden, die für die (zuvor streitenden) Beteiligten einfach nicht ersichtlich war.

In einem streitigen Verfahren werden starre Positionen geltend gemacht, die der Form eines Klageantrages folgen und wenig Raum für Kompromisse lassen. Wenn ein derartiger Rechtstreit durch zwei Instanzen hindurch ausgefochten werden muss, wird oft ein hoher prozentualer Anteil am Erbe durch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vernichtet.

Im Rahmen einer Mediation geht es dann darum, die oben erwähnten, starren Rechtspositionen aufzulösen und umzuformen. Hierdurch kann zum Beispiel ein Erbe etwas vom Nachlass erhalten, was ihm nach der tatsächlichen Rechtslage gar nicht zustünde – einfach deshalb, weil derjenige, der den Anspruch hat, gar kein Interesse an diesem Nachlassgegenstand hat.

Daher müssen bei der Mediation zunächst die wahren Bedürfnisse der Beteiligten herausgefunden werden. Hier sind die Beteiligten dazu aufgefordert, ihre Wünsche offenzulegen, aber auch ihre Befürchtungen.

Häufig kann mit Hilfe des Mediators, der dann auch die Bedürfnisse des anderen Beteiligten einbringt, eine gemeinsame Lösung gefunden werden.

Durch eine erfolgreiche Mediation sparen sich die Beteiligten Geld, Zeit und (im günstigsten Fall) dauerhaften Groll.

Eine Mediation unter Geschwistern kann sowohl zu Lebzeiten der Eltern als auch nach deren Tod sinnvoll sein.

Der wohl häufigste Fall gerichtlicher Mediationen in Erbsachen dient der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn Eltern auf die gesetzliche Erbfolge vertraut haben und der Nachlass nun zum Beispiel durch drei oder vier Geschwister geteilt werden muss: Dies bereitet insbesondere bei Immobilien, Kfz oder anderen unteilbaren Nachlassgegenständen Schwierigkeiten.

Bisweilen kann auch die Auslegung eines Testaments Schwierigkeiten bereiten und zum Gegenstand einer Mediation werden.

Auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bietet eine Mediation oft pragmatische Lösungen. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich nach der Gesetzeskonstruktion um einen reinen Zahlungsanspruch, abhängig vom Wert des Nachlasses. Oft hat der Pflichtteilsberechtigte jedoch Interesse an einem oder mehreren Nachlassgegenständen. Im Rahmen einer Mediation könnte dann vereinbart werden, dass der Pflichtteilsanspruch teilweise durch Übereignung eines Gegenstandes aus dem Nachlass erfüllt wird. Dies hat für den oder die Erben den Vorteil, dass sie Nachlassgegenstände, an denen sie möglicherweise gar kein besonderes Interesse haben, nicht erst verkaufen und zu Geld machen müssen, um dann damit den Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.

Sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Mediation bieten eine Vielzahl von Vorteilen gegenüber einem langwierigen, streitigen Verfahren, an dessen Ende ein starres Urteil steht. Bei einer gerichtlichen Mediation bietet der – im Falle des Gelingens – gefundene Mediationsvergleich dieselbe Sicherheit wie ein streitiges Urteil, da auch eine im Rahmen der gerichtlichen Mediation gefundene Vereinbarung vollstreckbar ist.


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