Mehr Geld für Trennungskinder – Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018

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Ab dem 01. Januar 2018 haben Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, einen höheren Anspruch auf Kindesunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt tritt nämlich die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft, welche durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf turnusmäßig seit 1962 als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts neu veröffentlicht wird und den sogenannten „Tabellenunterhalt“ festlegt.

Je nach Alter des Kindes sowie Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen steigt der Kindesunterhalt zwischen sechs und zwölf Euro pro Monat. Die Bedarfssätze werden dabei in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils achte Prozent angehoben. Die Unterhaltssätze für volljährige Kinder bleiben unverändert.

Erstmals seit gut zehn Jahren hebt das OLG nun auch die Einkommensgruppen an. Die Tabelle beginnt daher im Jahr 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von Euro 1900 statt bisher Euro 1500 und endet mit Euro 5500 statt bisher Euro 5100. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird von Euro 90 auf Euro 100 erhöht.

Tipp:

Allen Unterhaltsberechtigten wird geraten, sich nunmehr fachkundig beraten zu lassen, ob und wie eine Erhöhung des von dem/der Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhalts durchgesetzt werden kann. Dabei werden zunächst die Informationen über das Einkommen eingeholt, der Unterhalt sodann neu berechnet und eingefordert.

Es wird zu erwarten sein, dass sich einige Rechtsstreitigkeiten nicht verhindern lassen. Ein Verzicht oder eine Forderung "ins Blaue hinein" sollte aber auf keinen Fall gestellt werden, denn es sind natürlich auch Situationen denkbar, in welchen der/die Unterhaltspflichtige durch die Änderung der Einkommensgruppe weniger bezahlen müsste.

"Düsseldorfer Tabelle" ab 01.01.2018:

Nettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenKind 0-5 JahreKind 6-11 JahreKind 12-17 JahreKind ab 18 Jahren
bis 1900348399467527
1901-2300366419491554
2301-2700383439514580
2701-3100401459538607
3101-3500418479561633
3501-3900446511598675
3901-4300474543636717
4301-4700502575673759
4700-5100529607710802
5101-5500557639748844
ab 5501nach den Umständen des Falles



(Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte lassen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten!)


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