Mehr Kindergeld, aber weniger Kindesunterhalt zum 01. Juli 2019

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Zum 01. Juli erhöht sich das gesetzliche Kindergeld für sämtliche Kinder einer Person um jeweils 10 € monatlich. Für ein erstes und zweites Kind beträgt das Kindergeld dann jeweils 204 €, für ein drittes Kind 210 € und ab dem vierten Kind jeweils 235 € pro Kind.

Dies führt aufgrund der in der Regel vorzunehmenden Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts zeitgleich zu einer Reduzierung der Kindesunterhaltszahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle, die im Hinblick auf die Tabellenbeträge weiterhin unverändert bleibt.

Für ein erstes und zweites Kind verringert sich der Mindestunterhaltszahlbetrag der ersten Altersstufe um 5 € auf dann 252 €, der der zweiten Altersstufe auf 304 € und der der dritten Altersstufe auf 374 € pro Monat und Kind. Die Veränderungen der Zahlbeträge für ein drittes oder weiteres Kind sowie für sämtliche Kinder im Falle der Eingruppierung in höhere Einkommensstufen als Einkommensstufe 1 sind der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (einzusehen u. a. im Internet auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf) zu entnehmen. Um absolut sicher zu sein, sollte gegebenenfalls ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.

Ist ein dynamischer Kindesunterhaltstitel vorhanden, ist die Änderung von diesem umfasst mit der Folge, dass sich der Zahlbetrag automatisch anpasst. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss daher selbständig darauf achten, den Unterhaltszahlbetrag an die aktuellen Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle anzupassen, da er zu viel gezahlten Unterhalt in der Regel nicht zurückfordern kann. Das Gleiche gilt im Hinblick auf zukünftige Erhöhungen der Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Diese sind ebenfalls von einem dynamischen Unterhaltstitel umfasst.


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