Mehr Netto vom Brutto oder die Folgen der Schwarzarbeit

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Zumeist vereinbaren die Parteien eines Arbeitsvertrages die Zahlung eines Brut­to­ent­gelts. In die­sem Fall be­hält der Ar­beit­ge­ber für den Ar­beit­neh­mer den von ihm zu tra­gen­den An­teil an der Lohn­steu­er so­wie zur So­zi­al­ver­si­che­rung ein und führt die­se Be­trä­ge ab. In dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt am 17.03.2010 ent­schie­de­nen Fall, hat­ten je­doch Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer ver­ein­bart, dass der Ar­beit­neh­mer le­dig­lich auf 400,00 € Ba­sis als Ge­ringfügig­be­schäf­tig­ter be­zahlt wer­den soll, tat­säch­lich je­doch voll­schich­tig, al­so re­gel­mä­ßig 40 Stun­den die Wo­che, ar­bei­tet. Da­für zahl­te der Ar­beit­ge­ber ei­nen wei­te­ren Be­trag von mo­nat­lich 900,00 € ohne je­doch hierfür Lohn­steu­er und So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abzuführen. Wäh­rend der letz­ten bei­den Mo­na­te des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses zahl­te der Ar­beit­ge­ber dann kei­nen Lohn mehr, mit der Fol­ge, dass der Ar­beit­neh­mer Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt auf Zah­lung ei­nes Net­to­loh­nes von 1.300,00 €  netto pro Mo­nat erhob.

Der Ar­beit­ge­ber er­kann­te da­rauf­hin den Lohn von 1.300,00 € brutto an und er­brach­te auch die ent­spre­chen­den Leis­tun­gen an die So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt folg­te der Rechts­auf­fas­sung des Ar­beit­ge­bers, wo­nach kei­ne Ver­pflich­tung be­steht, den vom Arbeitnehmer geforderten Be­trag in Hö­he von 1.300,00 € als Net­to­be­trag zu zah­len. Denn die Ver­ein­ba­rung der Ar­beits­ver­tragspar­tei­en über die mo­nat­li­che Zah­lung von wei­te­ren 900,00 € stell­te ei­ne Schwarz­a­bre­de dar. Sinn und Zweck die­ser Ab­re­de ist es ja ge­ra­de, Steu­ern und So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu hin­ter­zie­hen, nicht je­doch de­ren Über­nah­me durch den Ar­beit­ge­ber. Es feh­le da­her, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt, an ei­ner Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en, dass ein Be­trag in Hö­he von 1.300,00 € net­to an den Ar­beit­neh­mer aus­zu­zah­len sei.

Nach der Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts konn­te sich der Ar­beit­neh­me­r auch nicht auf die Re­ge­lung in § 14 Abs. 2 SGB IV stüt­zen, wo­nach im­mer dann ein Net­to­ar­beits­ent­gelt als ver­ein­bart gilt, wenn bei il­le­ga­len Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen Steu­ern und So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht ab­ge­führt wer­den, weil mit­hin die Ar­beit­neh­mer schwarz ­ar­bei­tet. Die­se Vor­schrift be­zie­he sich le­dig­lich auf das So­zial­ver­si­che­rungs­recht, re­gelt je­doch nicht das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer. Fehlt es da­her an ei­ner ein­deu­ti­gen Ver­ein­ba­rung, dass ein Net­to­lohn ge­schul­det ist, ver­bleibt es bei der grund­sätz­li­chen Re­ge­lung, wo­nach le­dig­lich An­spruch auf ei­nen Brut­to­lohn be­steht, von dem dann die ent­spre­chen­den Ab­zü­ge für Lohn­steu­er und So­zi­al­bei­trä­ge vor­zu­neh­men sind.

Der Fall ver­an­schau­licht ein­dring­lich, dass je­dem Ar­beit­neh­mer nur emp­foh­len wer­den kann, sich nicht auf der­ar­ti­ge Schwarz­geld­zah­lun­gen ein­zu­las­sen. Denn hierbei zahlt der Ar­beit­neh­mer nur drauf. Denn weil wäh­rend des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nur ge­rin­ge Bei­trä­ge zur Ar­beits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung ab­ge­führt werden, können auch nur diese geringen Beiträge bei der spä­te­ren Be­rech­nung der Versicherungsleistung (Ar­beits­lo­sen- und Krankengeld­ sowie bei der Rente) berücksichtigt werden mit der Folge, das auch diese Leistungen nur in geringerer Höhe dann gewährt werden können.


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