Mehr Rente für glaubhaft gemachte Prämienzahlungen

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Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (v. 23.08.2007 – Az.: B 4 RS 4/06 R) zur Anerkennung von in der DDR gezahlten Jahresendprämien im Fall der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen – z. B. Intelligenzrente – stand der Welle an Überprüfungsanträgen noch eine Rechtsprechung entgegen, welche den Nachweis der konkreten Prämienhöhe verlangte. Eine Vielzahl der damaligen Antragsteller ging daher bis vor kurzem leer aus. Dies galt umso mehr, als anders als zuvor Unterlagen hierzu nicht existierten bzw. nicht mehr archiviert waren. Seit dem Jahr 2014 geht der Fünfte Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes (Urteil vom 04.02.2014 –Az.: L 5 RS 462/13-; Urteile vom 08.12.2015 –Az.: L 5 RS 152/15 und L 5 RS 296/15) nunmehr zurecht davon aus, dass es wie auch bei rentenrechtlichen Zeiten (§ 286b SGB VI) einer Glaubhaftmachung nur bezüglich aller Voraussetzungen für Prämienzahlungen bedarf. Soweit Prämienzahlung glaubhaft gemacht wurden, besitzt das Gericht gemäß § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Befugnis zur Schätzung der Prämienhöhe. Wie auch bei glaubhaft gemachten rentenrechtlichen Zeiten besteht danach auch ein Anspruch auf Feststellung der so ermittelten Entgelte zu 5/6.

Im Jahr 2016 hat das Sächsische Landessozialgericht so nicht nur eine Anerkennung der glaubhaft gemachten Jahresendprämienzahlungen bestätigt (Urteile vom 16.02.2015 –Az.: L 5 RS 758/13 und L 5 RS 585/15), sondern seine Rechtsprechung auch auf andere Prämienzahlungen wie beispielsweise die Belohnung von Eisenbahnern (Urteil vom 19.07.2016 Az. L 5 RS 426/12) oder das Bergmannstreuegeld (Urteil vom 26.08.2016 Az. L 5 RS 85/15) ausgeweitet.

Da die Glaubhaftmachung hauptsächlich mit Hilfe von Zeugen erfolgt, ist es notwendig nach professioneller Prüfung der Voraussetzungen nach dem AAÜG einen erneuten Überprüfungsantrag unverzüglich zu stellen.


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