Mehrere zeitgleiche Abmahnungen wirken wie eine einzige Abmahnung

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Eine vorangegangene Abmahnung ist normalerweise Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, je nach zeitlichem Ablauf und Schwere des Fehlverhaltens werden auch mehrere Abmahnungen verlangt. Greift der Arbeitnehmer die Abmahnung an, was auch noch im einem Kündigungsrechtsstreit geschehen kann, überprüft das Gericht, ob die Abmahnung ihrerseits rechtmäßig und wirksam ist. Wirksam ist eine Abmahnung, die folgende Bestandteile enthält:


  • Das Fehlverhalten wird präzise beschrieben.
  • Das Fehlverhalten wird als solches gerügt und der Arbeitnehmer aufgefordert, sich vertragstreu zu verhalten.
  • Dem Arbeitnehmer wird mitgeteilt, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung ausgesprochen werden wird. 


Ist die Abmahnung unwirksam, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sie aus seiner Personalakte entfernt wird und sie wird in einem Kündigungsrechtsstreit wie eine nicht erteilte Abmahnung angesehen. Dies wiederum verringert die Aussichten des Arbeitgebers im Prozess drastisch.


Es gibt Fehlverhalten, dass sich typischerweise wiederholt wie etwa Zu­spät­kom­men. Hier sammeln Arbeitgeber mitunter Pflichtverletzungen, um das Fehlverhalten en bloc abzumahnen und erhoffen sich hiervon einen besonders deutlichen Warneffekt. Hier kann es jedoch zu Überraschungen kommen, wie ein Arbeitgeber vor dem Landes Arbeitsgericht Köln feststellen musste.


Der Fall: Kündigung nach gebündelten Abmahnungen


Der spätere Kläger war seit vier Jahren in der Produktion beschäftigt und erhielt von seinem Arbeitgeber drei zeitgleiche Abmahnungen wegen verspäteter Arbeitsaufnahme. Bei der nächsten Verspätung kündigte der Arbeitgeber sodann. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer.


Das Urteil: Mehrere zeitgleiche Abmahnungen warnen nur einmal


Das Gericht gab dem Kläger recht und erklärte die Kündigung für unwirksam (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.10.2022, Az. 8 Sa 465/22). Zwar habe der Arbeitgeber drei Abmahnungen ausgesprochen, dies jedoch zeitgleich. In zeitlicher Hinsicht habe der Arbeitnehmer daher lediglich eine Warnung erhalten. Eine Kündigung anlässlich des nächsten Verspätungsfall sah das Gericht daher als unverhältnismäßig an, statt dessen hätte es einer weiteren Abmahnung vor dem Ausspruch der Kündigung bedurft.



Weitere Hinweise zum Thema und zum Urteil können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/blog/viel-hilft-nicht-viel-abmahnungsbuendel-ohne-besonderen-effekt/ nachlesen.



Foto(s): ©Adobe Stock/Andrey Popov

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