Melde dich (rechtzeitig) arbeitssuchend!

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Auf jeder Kündigung, die die Form des § 623 BGB wahrt, sollte eigentlich der Hinweis stehen, dass man sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss.

Dies schreibt das Gesetz in § 38 I SGB III vor.

Die allermeisten Arbeitgeber halten sich an die gesetzliche Hinweispflicht. Gleichwohl scheinen die meisten betroffenen Mitarbeiter, möglicherweise aus der akuten Aufregung heraus, diesen Hinweis nicht ernst zu nehmen und fragen mich als Anwalt nach einigen Tagen, wann sie sich denn arbeitssuchend melden müssen.

Dies gilt nach Erhalt der Kündigung. Dies gilt nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Dies gilt auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses. In jeder Konstellation trifft mich als Arbeitnehmer die Pflicht, mich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. 

Grundsätzlich müssen Sie sich so früh als möglich bei der Agentur arbeitssuchend melden. Die Agentur für Arbeit schreibt vor, dass man sich spätestens 3 Monate vor dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses melden muss.

Kann man diese Frist nicht mehr einhalten, so muss man sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend melden.

Verletzt man diese Meldepflichten, so läuft man Gefahr, finanzielle Nachteile zu erleiden. Konkret bedeutet das, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Sperrzeit ist der Zeitraum, in dem die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld bezahlt. Dies als Sanktion für die Verletzung der Meldepflichten.

Der Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld (ALG I) wird um die Dauer der Sperrzeit gekürzt. Die Länge der Sperrzeit beträgt regelmäßig 12 Wochen (3 Monate).

Sie müssen sich nicht persönlich in der Agentur melden. Sie können dies auch online tun unter www.arbeitsagentur.de. Genauso geht es gebührenfrei telefonisch unter der Nummer 0800 4 5555 00. 


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