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Merkzeichen „aG“ bei Parkinson – Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung

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Trotz „vernachlässigbarem“ Restgehvermögen

Parkinson-Kranke oder Menschen mit einer Multiple Sklerose können „außergewöhnlich gehbehindert“ sein. Selbst, wenn sie noch über ein „vernachlässigbares Restgehvermögen“ verfügen, können sie in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ eintragen lassen.

Gleichstellung

Morbus Parkinson gehört zu den Erkrankungen, die nach versorgungsärztlichen Feststellungen den Regelbeispielen der VwV-StVO gleichgestellt werden können. Dies ist so, wenn sich die Betroffenen wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges fortbewegen kann.

Sozialgericht und Landessozialgericht hatten noch andere Auffassung

Die beiden Vorinstanzen waren noch anderer Ansicht. Das Landessozialgericht meinte, es könne dahingestellt bleiben, ob eine Vergleichbarkeit etwa mit Querschnittsgelähmten in Zuständen der nahezu vollständigen Bewegungsunfähigkeit bestehe. Jedenfalls sei auch dann im Vergleich zu Anfallsleiden die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit nicht gegeben.

Die Revision beim Bundessozialgericht dieses Klägers war zwar erfolglos, aber es wurden Kriterien für Erfolg anderer Parkinson-Erkrankter aufgestellt.

Die Parkinson-Krankheit gehört nicht zu den normierten Regelbeispielsfällen, bei denen die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ ohne weiteres vermutet werden, so das Gericht. Jedoch gehört Parkinson zu den Erkrankungen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung den Regelbeispielsfällen gleichgestellt werden können, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seiner Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Das Gericht setzt insoweit seine Rechtsprechung zur Gleichstellung bei noch vernachlässigbarem Restgehvermögen fort, welches es bereits im Urteil vom 11.08.2015 zum Aktenzeichen B 9 SB 2/14 R konkretisierte. Das Bundessozialgericht hält weiterhin daran fest, dass im Rahmen der von den Instanzgerichten vorzunehmenden Gesamtwürdigung dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung bei neurologischen Erkrankungen wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann.

Urteil Bundessozialgericht – BSG vom 16.03.2016 zum Aktenzeichen B 9 SB 1/15 R

Praxishinweise:

1. Bei Antrag auf folgenden Sachvortrag achten

Dass man dauernd und auch nicht mit fremder Hilfe in der Lage ist, sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zu bewegen.

Bei querschnittsgelähmten oder auch doppelt beinamputierten Behinderten wird dies grundsätzlich vermutet.

Jedoch behinderte Menschen mit anderen Erkrankungen können bei erheblichen Gehstörungen eine Gleichstellung mit Querschnittsgelähmten verlangen.

Die Wegstreckenlimitierung von 30 Metern oder weniger darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann.

2. Beispiele

Zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, insbesondere bei Querschnittslähmung, Multipler Sklerose, ALS, Parkinson-Erkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung.

3. Rechtsweg

Bei negativem Bescheid – Widerspruch innerhalb eines Monats.

Bei negativem Widerspruchsbescheid – Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats.

Grundsätzlich ist in solchen Fällen anzuraten, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen, wie einen Fachanwalt für Sozialrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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