„Messie-Mieter“ – Ist eine Kündigung möglich?

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Den meisten Mietern ist bewusst, wie sie mit der Mietsache nach der Vorstellung des Vermieters umgehen sollen. Dies kann allerdings auch ganz anders sein. Wie können Sie vorgehen, wenn sich Ihr Mieter als Messie erweist und die Wohnung völlig verwahrlosen lässt. Steht Ihnen hier das Recht zu, dem „Messie-Mieter“ fristlos zu kündigen?

Fallbeispiel eines Messie Mieters

Als Vermieter haben Sie sich dazu entschlossen, einen Mietvertrag mit einer Person zu schließen, die zuerst einmal sehr zuverlässig erschien. Ganz unerwartet erweist sie sich jedoch als ein Messie, der die gesamte Wohnung mit verschiedenen Gegenständen zugestellt, sodass nur noch Durchgänge mit einer Breite von ca. 50 bis 60 Zentimeter frei bleiben. Abgesehen davon, dass man kaum mehr von einem zum anderen Punkt kommen kann, sind die Balkone und Fenster auch gar nicht mehr zu öffnen. Die Wohnung ist also eindeutig verwahrlost.


Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Die Möglichkeit, einem solchen „Messie-Mieter“ fristlos zu kündigen, steht dem Vermieter/ der Vermieterin nur in ganz besonderen Fällen zu. Eine fristlose Kündigung setzt nämlich voraus, dass eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der Mietsache vorliegt.


Die ordentliche Kündigung (Lösung des Fallbeispiels)

In dem vorliegenden Fall ist es nicht unwahrscheinlich, dass es dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin nicht gelingt, das Vorliegen einer solchen Gefährdung der Mietsache zu beweisen. Eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung könnte hier jedoch alternativ zum Erfolg führen.


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Quelle

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2019, Az. 9 S 2/19.

Foto(s): Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

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