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Mieter darf Markise an Balkon anbringen

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Der Frühling steht vor der Tür und damit scheint auch die Sonne wieder häufiger und intensiver. Viele Menschen machen Frühjahrsputz und sorgen dabei auch dafür, dass ihr Balkon ebenfalls in neuem Glanz erstrahlt. Vielleicht haben aber auch einige schlechte Erinnerungen an den letzten Sommer, als sie versuchten ihren Balkon mit Sonnenschirmen ausreichend beschatten zu wollen. In einem aktuellen Urteil wurde jetzt geklärt, dass ein Mieter unter bestimmten Umständen die Erlaubnis hat, eine Markise an seinem Balkon anzubringen.

Sonnenschutzverlangen des Mieters

Der Mieter einer Wohnung in München bat seine Vermieterin in der Vergangenheit bereits häufiger um Erlaubnis, an seinem Balkon eine Markise anbringen zu dürfen. Diese Erlaubnis versagte die Vermieterin dem Mieter aber immer wieder. Schließlich wurde es dem Mieter auf seinem Balkon zu sonnig und er erhob Klage auf Erteilung der Genehmigung der Anbringung einer Markise an seinem Balkon. Er machte geltend, dass die Nutzung seines Balkons in den Sommermonaten nur sehr eingeschränkt möglich sei, da eine ausreichende Beschattung mithilfe von Sonnenschirmen nicht möglich sei. Durch eine Markise läge auch keine optische Beeinträchtigung vor, da der Balkon nicht öffentlich einsehbar sei. Außerdem würde der Mieter die Markise in denselben Farben wählen, wie die bereits vorhandenen Markisen in den untersten und den obersten Stockwerken des Hauses bzw. der Nachbarhäuser. Bei seinem Auszug verpflichte er sich, den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen.

Vermieterin lehnte aus verschiedenen Gründen ab

Die Vermieterin lehnte die Zustimmung zur Anbringung einer Markise aus verschiedenen Gründen ab. Sie war der Meinung, dass der betreffende Balkon durch den darüber befindlichen Balkon bereits komplett überdacht sei und daher eine zusätzliche Beschattung mittels Sonnenschirmen völlig ausreichend sei. Außerdem hätte die Genehmigung zum Anbringen einer Markise den Nebeneffekt, dass dann alle anderen Mieter ebenfalls das Recht hätten, eine Markise anzubringen, was wiederum zu einem völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses führen würde.

Richterin gab Mieter recht

Ein Vermieter darf einem Mieter Einrichtungen der Wohnung, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer machen, nicht ohne triftigen Grund versagen, wenn der Vermieter einerseits durch diese Einrichtungen nur unerheblich beeinträchtigt ist und andererseits die Mietsache dadurch nicht verschlechtert wird. Auf der Seite des Vermieters muss sein Eigentumsrecht vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen zwingend geschützt werden, allerdings muss dabei wiederum das Recht des Mieters zum Schutz vor Beeinträchtigungen seines Wohngebrauchs beachtet werden.

Sonnenschutz auf dem Balkon ist ein sozial adäquates Verhalten und gehört somit zum berechtigten Wohngebrauch eines Mieters. Ein vollumfänglicher Sonnenschutz kann weder durch das Aufstellen von Sonnenschirmen noch allein durch den darüber liegenden Balkon, welcher den fraglichen Balkon überdacht, erreicht werden. Den größtmöglichen Schutz vor Sonne bietet die Anbringung einer Markise. Die Anbringung einer solchen Markise an der Decke des darüber liegenden Balkons stellt jedoch eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters bedarf. Allerdings muss der Vermieter diese erteilen, wenn sein Eigentum durch die betreffende Maßnahme nur in geringem Maße beeinträchtigt ist, der Mieter im Gegenzug durch die Verweigerung der Genehmigung aber in seinem normalen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Mieter ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Markise zum einen so zu gestalten, wie die Vermieterin es wünscht bzw. farblich passend zu den bereits bestehenden Markisen, und zum anderen bei seinem Auszug die bauliche Veränderung wieder rückgängig zu machen. Dadurch, dass die Vermieterin auf die farbliche Gestaltung der Markise Einfluss nehmen kann, liegt in optischer und ästhetischer Hinsicht ein weniger uneinheitliches Erscheinungsbild des Eigentums der Vermieterin vor, als wenn jeder Mieter auf seinem Balkon zwei unterschiedliche Sonnenschirme aufstellt. Aus diesen Gründen hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum Anbringen einer Markise auf seinem Balkon.

(Amtsgericht (AG) München, Urteil v. 07.06.2014, Az.: 411 C 4836/13)

(WEI)

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