Mietfrei wohnen für 13 Monate?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2021, 67 S 140/21, in einem Berufungsverfahren entschieden, dass Mieter, die einen Mietvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen haben, ohne dass über ihr Widerrufsrecht hingewiesen wurden, diesen noch nach einem Jahr und zwei Wochen widerrufen können.

Voraussetzung ist neben dem Umstand, dass die Wohnung nicht besichtigt wurde und der Mietvertrag per E-Mail übermittelt wurde, was zu Zeiten von Corona nicht ungewöhnlich ist, dass der Vermieter als Unternehmer tätig war.

Hierzu muss er nicht gewerblich tätig gewesen sein.

Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass dem Vermieter mehrere Wohnungen gehören, wobei mehr als drei Wohnungen ausreichend sind.

Maßgeblich ist es nach einem Urteil des BGH vom 03. März 2020, XI ZR 461/20, dass ein planmäßiger Geschäftsbetrieb für die Verwaltung der Wohnungen notwendig ist oder vorgenommen wird, wie zum Beispiel die Verwaltung durch eine professionelle Hausverwaltung.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Aber damit ist ein juristisches Einfallstor für geschickte Verhandlungen vor Gericht geöffnet.

Konsequenz für den Vermieter ist, dass er sowohl alle Mieten als auch die Betriebskostenvorauszahlungen an den Mieter zurückzahlen muss und auch keinen Wertersatz erhält.

Der Mieter kann daher die Wohnung für eine Zeitraum von bis zu 13 Monaten kostenlos nutzen.

Hier müssen Vermieter zukünftig vorsichtiger bei der Gestaltung von Mietverträgen sein.

Revision ist anhängig beim BGH, VIII ZR 401/21.

Foto(s): Frank Hartmann

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Hartmann

Beiträge zum Thema