Neue Risiken für gewerblich auftretende Vermieter

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Bislang waren die Auswirkungen überschaubar.

Sofern ein Vermieter gewerblich aufgetreten ist, musste er unter bestimmten Voraussetzungen bei Abschluss eines Mietvertrages über das Widerrufsrecht informieren.

Diese gesetzliche Regelung war für Mietverhältnisse nicht gedacht und ist durch die Rechtsprechung eingeführt worden.

Dabei ist es gerade in den Corona-Zeiten verstärkt der Fall, dass Mietverträge über Fernabsatz abgeschlossen werden.

Musste der Vermieter über das Widerrufsrecht informieren und hat dies nicht getan, kann der Mieter noch in einem Zeitraum von einem Jahr und zwei Wochen vom Mietvertrag zurücktreten.

Die Konsequent dessen, dass die gesetzlichen Regelungen nicht für Mietverträge vorgesehen waren, ist drastisch.

Denn durch einen wirksamen Widerruf gibt es keinen wirksamen Mietvertrag. Konsequenz ist, dass für den Zeitraum der Nutzung der gemieteten Wohnung keine Miete geschuldet ist, aber auch kein Nutzungsausfall gezahlt werden muss. Die geleistete Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen ist vom Vermieter zurückzuzahlen.

Der Mieter kann also die Wohnung 13 Monate lang kostenfrei nutzen.

Das LG Berlin hat in seinem Berufungsurteil vom 21. Oktober 2021, 67 S 140/21, zum ersten Mal diese Rechtsauffassung bestätigt und den Vermieter zur Rückzahlung von Miete und Betriebskosten verurteilt.

Dabei muss ein Vermieter aufpassen. Gewerblich tätig ist er nicht nur, wenn er ein Gewerbe betreibt.

Denn es gibt keine gesetzlichen Regelungen für diese Frage.

Es kommt nicht nur auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen an, sondern auch darauf, ob die Wohnungen im Rahmen einer Hausverwaltung verwaltet wird.

Vorsicht ist also geboten.

Foto(s): Frank Hartmann

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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