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Mietminderung wegen Flächenabweichung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Beträgt die Fläche einer Wohnung tatsächlich um mehr als 10 Prozent weniger, als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mangel vor, der die Miethöhe beeinflusst. In diesem Fall kann der Mieter von seinem Vermieter die Rückzahlung von überbezahlter Miete geltend machen. Die Höhe des Minderungsanspruchs entspricht dem prozentualen Anteil der Flächenunterschreitung. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass dieser Minderungsmaßstab auch bei Wohnungen gilt, die möbliert vermietet werden.

Der Mieter einer möblierten Wohnung hatte eine Flächenabweichung von 11,5 Prozent festgestellt und forderte von seinem Vermieter die Rückzahlung von überbezahlter Miete gemäß den 11,5 Prozent. Sein Vermieter weigerte sich jedoch, die Miete in dieser Höhe zurückzuzahlen, und berief sich dabei auf die Möblierung der Wohnung. Nach Ansicht des Vermieters sei die Beeinträchtigung der Flächenabweichung bei einer möblierten Wohnung nicht so erheblich wie bei einer nicht möblierten Wohnung.

Die Möblierung mache einen erheblichen Teil der Mietsache aus. Da sie vollständig eingerichtet sei, werde der Mieter nicht in demselben Maße durch die Flächenabweichung beeinträchtigt wie vergleichsweise der Mieter einer leer stehenden Wohnung, die er möglicherweise nicht mehr so einrichten könne, wie er das geplant habe, so der Vermieter.

Allerdings folgte der VIII. Senat dieser Ansicht nicht und bestätigte einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Mieters in Höhe der prozentualen Flächenabweichung. Abstriche müssen Mieter von möblierten Wohnungen hier nicht machen. Denn sie werden durch die Flächenabweichung ebenso beeinträchtigt. Es spiele keine Rolle, dass die Wohnung vollständig eingerichtet und mit allem Hausrat ausgestattet ist.

(Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.03.2011, Az.: VIII ZR 209/10)

(WEL)

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