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Mietrecht: Abwehransprüche gegenüber rauchenden Mietern?

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In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem häufig auftretenden Streitfall zu befassen:

In einem Mehrparteienhaus bestand Streit zwischen einer rauchenden Mietpartei im Erdgeschoss und einem nicht rauchenden Mieter im darüber liegenden ersten Obergeschoss. Die Balkone beider Parteien liegen direkt übereinander.

Die Mieter im 1. Obergeschoss fühlten sich von den Mietern im Erdgeschoss durch deren Rauchverhalten belästigt, da die Erdgeschossmieter mehrfach täglich den Balkon zum Rauchen aufgesucht hatten und aufgrund dessen Zigarettenrauch vom Erdgeschoss-Balkon in den Balkon des 1. OG aufgestiegen war.

Nachdem die Beteiligten sich nicht einvernehmlich einigen konnten, klagten die Mieter im 1. OG gegen die rauchenden Erdgeschoss-Mieter auf Unterlassung.

Sowohl das Amtsgericht in erster Instanz als auch das Landgericht als Berufungsinstanz haben dies zurückgewiesen mit der Begründung, ein Rauchverbot sei mit der durch der in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückgewiesen.

In der Urteilsbegründung hat der BGH klargestellt, dass, sofern es durch Rauchen zu störenden Immissionen oder gar einer Gefährdung der Gesundheit komme, sich hieraus durchaus ein Unterlassungsanspruch der entsprechend gestörten Mieter ergeben könne.

Quelle: BGH, Urteil vom 16.01.2015, Aktenzeichen V ZR 110/14


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