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Mietrecht: Auch unverschuldete Geldnot schützt vor Kündigung nicht

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Die Frage, ob eine Kündigung eines Mietverhältnisses auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters gerechtfertigt ist, ist bereits seit Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eindeutig dahingehend beantwortet, dass den Mieter kein Verschulden an seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten treffen muss, sondern der Vermieter ihm auch ohne Verschulden bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Mietrückstände fristlos kündigen kann.

In jüngster Zeit ist jedoch häufig eine zusätzliche Fragestellung aufgetreten:

Wie ist zu entscheiden, wenn ein in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Mieter rechtzeitig und unverzüglich als Anspruchsberechtigter Leistungen beim zuständigen Sozialamt beantragt hat und es aufgrund amtsinterner Verzögerungen zu Verzögerungen bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen kommt.

In einem solchen Fall war der Mieter vom zuständigen Amtsgericht zur Räumung verurteilt worden, ebenso auch vom Berufungsgericht. Der nunmehr für die Revision zuständige BGH hat in einer Grundsatzentscheidung vom 04.02.2015 nunmehr entschieden, dass auch in einem solchen Falle der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Insbesondere stünde ein Verzugseintritt nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete zahlen zu können, auf öffentliche Sozialleistung angewiesen war und diese Leistungen auch rechtzeitig beantragt hatte.

Bei Geldschulden würden wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen einer verspäteten Zahlung befreien, wenn sie auf unverschuldeten Ursachen beruhen.

Jeder Schuldner habe grundsätzlich für seine finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen bestehender Verträge einzustehen. Es bestünde keine Veranlassung, vor diesem Grundsatz bei Mietschulden eine Ausnahme zuzulassen.

Quelle: BGH Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen VIII ZR 175/14


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