Mietvertrag unter Verwandten durch Jobcenter anzuerkennen

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Das Sozialgericht Cottbus hat in seinem Beschluss vom 31.08.2017 unter dem Az. S 31 AS 1700/17 ER entschieden, dass Mietverträge unter Verwandten nicht zwingend einem Fremdvergleich standhalten müssen.

Der Antragsteller schloss unmittelbar nach Beendigung seines Studiums mit seiner Mutter einen Mietvertrag, wonach er verpflichtet war, einen pauschalen Mietzins in Höhe von 350,00 € brutto zu zahlen. Dieser wurde vom Jobcenter nicht anerkannt mit der Folge, dass keine Unterkunftskosten übernommen wurden. Der Sohn zahlte allerdings die Miete tatsächlich, indem er Rücklagen verbrauchte, ein Darlehen aufnahm und „Die Tafel“ besuchte. Er hat im Verfahren zudem eidesstattlich versichert, dass die Mutter die Mieteinnahmen gegenüber dem Finanzamt gemeldet hat.

Das Gericht sprach ihm einen Anspruch auf Unterkunftskosten zu. Er hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Er bewohnt sein Jugendzimmer im Eigenheim seiner Mutter unter Mitbenutzung von Küche und Bad. Das Mietverhältnis hält damit zwar einem Fremdvergleich nicht stand, dies ist für Mietverträge unter Verwandten allerdings nach Auffassung des Gerichts auch gerade nicht gefordert.

Es liegt ein wirksamer Mietvertrag vor. Die Mutter ist nach Abschluss des Studiums nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet und muss ihrem Sohn kein kostenloses Wohnen gewähren.

Das Gericht hatte keine Bedenken, dass dem bislang mietfrei wohnenden Sohn nach Abschluss seines Studiums Unterkunftskosten zu gewähren sind, soweit dieser sich auch tatsächlich einer Mietzinsverpflichtung seiner Mutter gegenüber ausgesetzt hat. Genau dieser Nachweis ist notwendig, um Ansprüche auf Unterkunftskosten durchsetzen zu können.


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