Mindestanforderungen für familiengerichtliche Gutachten vereinbart!

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Endlich wurden Standards für Gutachten in Kindschaftsverfahren festgelegt!

Mit Pressemitteilung vom 16.09.2015 teilte der Deutsche Anwaltverein mit, dass sich am 15.09.2015 in Berlin Vertreter juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände, sowie der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer getroffen und Mindestanforderungen festgelegt haben, die bei der Erstellung von Gutachten in Kindschaftsverfahren gelten sollen.

In der Vergangenheit kam es häufiger zu umstrittenen Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, in denen das Sorge- oder Umgangsrecht verhandelt wurde. Diese beruhten regelmäßig auf Sachverständigengutachten, die das Gericht eingeholt hatte, die jedoch nach einer Überprüfung erhebliche Mängel aufwiesen. Es wird daher seit langer Zeit diskutiert, dass es bestimmter Standards bedarf, nach denen Gutachten erstellt werden müssen. Gerade in Verfahren vor dem Familiengericht, bei denen es zu erheblichen Eingriffen in die Rechte von Eltern und Kindern kommen kann, bedarf es einer besonderen Qualität eines Sachverständigengutachtens, denn schließlich stützt das Familiengericht seine Entscheidung maßgeblich auf dieses Gutachten.

Wie der Deutsche Anwaltverein nun mitteilte, haben die Experten in den vergangenen Monaten diese erforderlichen Standards gemeinsam erarbeitet. Als wesentliche Aspekte habe man dabei Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen bei der Gutachtenerstellung genannt. Der Sachverständige müsse nachvollziehbar darstellen, wie lange er mit den Beteiligten gesprochen und welche Untersuchungsmethoden er eingesetzt habe und auf welchen Quellen seine Empfehlungen beruhen.

Die erarbeiteten Mindestanforderungen für Gutachten im Kindschaftsverfahren sollen in Kürze veröffentlicht werden und dann online abrufbar sein.


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