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Mindesthaltbarkeitsdatum allein kein Wegwerfgrund

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft will das Mindesthaltbarkeitsdatum auf Lebensmitteln abschaffen. Davon verspricht er sich, dass wir alle weniger Lebensmittel wegwerfen. Immerhin landen jährlich Millionen Tonnen einwandfreier Lebensmittel im Mülleimer – oft dabei allein aufgrund ihres überschrittenen Haltbarkeitsdatums. Grund dafür sind aber vor allem missverstandene Haltbarkeitsangaben. Statt ihrer Abschaffung wäre mehr Aufklärung darüber besser. Denn zwischen Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum bestehen erhebliche Unterschiede.

Haltbarkeitsdatum vom Verbrauchsdatum unterscheiden

Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum – zu erkennen an der Angabe „zu verbrauchen bis:“ – sollte man in der Tat nicht mehr essen. Diese Angabe findet sich auf leicht verderblichen Lebensmitteln, wie etwa rohem Fleisch oder frischem Fisch, die schnell verkeimen. Sie dürfen mit abgelaufenem Verbrauchsdatum nicht mehr in den Verkehr gelangen. Falls das doch geschieht, ist das strafbar.

Garantie des Herstellers

Anders ist das hingegen beim Mindesthaltbarkeitsdatum, gekennzeichnet durch die Worte „mindestens haltbar bis:“. Mit der Mindesthaltbarkeitsangabe garantiert der Hersteller bei richtiger Aufbewahrung nur, dass das Produkt bis zu diesem Zeitpunkt seine ursprünglichen Eigenschaften wie Geschmack und Konsistenz behält. Joghurt und andere Milchprodukte etwa behalten bei 2 Grad kühlerer Aufbewahrung als verlangt ihre unveränderten Eigenschaften durchschnittlich eine Woche länger. Auch der Verzehr anderer Lebensmittel mit abgelaufener Mindesthaltbarkeit ist je nach produktabhängiger Zeitspanne in den meisten Fällen gesundheitlich unbedenklich. In diesem Punkt sollte sich jeder auf seine eigenen Sinne und nicht bloß auf das Haltbarkeitsdatum verlassen. Intelligente Verpackungen, die mit integrierten Chips die Lebensmittelqualität anzeigen, wie sie der Ernährungsminister als Alternative zum Haltbarkeitsdatum vorschlägt, bräuchte es dann nicht. Im Übrigen tragen Lebensmittel wie Obst und Gemüse schon jetzt kein Haltbarkeitsdatum.

Verkauf abgelaufener Produkte zulässig

Aufgrund relativ geringer Gesundheitsrisiken bei überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum ist es auch zulässig, entsprechende Ware noch zu verkaufen. Viele Supermärkte machen das inzwischen und bieten kurz vor oder nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit befindliche Ware entsprechend preisreduziert an. Wer weiß, dass er diese eh in Kürze verbraucht, kann so manches Schnäppchen machen. Leider scheuen viele Händler wie Verbraucher weiterhin derartige Angebote. Dabei ist das rechtliche Risiko für Verkäufer aber überschaubar. Das Lebensmittelrecht verlangt nur, dass Anbieter das überschrittene Haltbarkeitsdatum ausreichend kenntlich machen und sich sorgfältig über den Zustand der Ware vergewissern.

Fazit: Statt aufs Mindesthaltbarkeitsdatum sollten wir uns mehr auf unsere Sinne verlassen, bevor wir Lebensmittel wegwerfen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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