Mindestlohn ab 01.01.2015 - Darauf müssen sich Arbeitgeber einstellen

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Zum 01.01.2015 wird erstmals ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von EUR 8,50 brutto je Arbeitsstunde eingeführt. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist Teil des Tarifautonomiegesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Somit schützt der Mindestlohn Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht die Branchenmindestlöhne, soweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind (§ 1 Abs.3 MiLoG).

Ein Generalunternehmer haftet für den Netto-Mindestlohn der Arbeitnehmer, die für einen von ihm beauftragten Nachunternehmer arbeiten.

Ausnahmen

Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
  • Auszubildende,
  • Ehrenamtlich Tätige und Praktikanten,
  • Langzeitarbeitslose (wer mehr als 12 Monate arbeitslos war, hat in den ersten 6 Monaten der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn),
  • Saisonarbeiter (Erntehelfer); Arbeitgeber können bei dieser Berufsgruppe Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Mindestlohn abziehen, also weniger zahlen,
  • Zeitungszusteller; hier wird der Mindestlohn zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt.

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden. Er gilt aber auch für ausländische Arbeitnehmer und für Arbeitgeber, die ihren Firmensitz im Ausland haben, ihre Arbeitnehmer aber in Deutschland arbeiten.

Der Umfang der Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den Mindestlohn. Auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn.

Zusätzliche Vergütungen

Werden mit der zusätzlichen Vergütung besondere Leistungen abgegolten, z.B. Zuschläge für Feiertags- oder Nachtarbeit, Gefahrenzulage sowie Akkord- und Qualitätsprämien, so werden diese Zuschläge nicht angerechnet. Auch Trinkgelder weden nicht angerechnet. Weihnachts- und Urlaubsgeld wird angerechnet, wenn es zum Fälligkeitsdatum unwiderruflich ausgezahlt wird.

Übergangsbestimmungen

Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier EUR 8,50 gezahlt werden.

Künftige Anpassung des Mindestlohns

Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 01.01.2018, überprüft.

Aufsichtskontrolle durch Zollbehörden

Der allgemeine Mindestlohn und die Branchenmindestlöhne werden durch die Zollbehörden kontrolliert. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden.

Mindestlohn ist unabdingbar

Vertraglich darf von dem Mindestlohn nicht abgewichen werden. Wird der Mindestlohn dennoch vertraglich unterschritten, führt dies zur Unwirksamkeit der Regelung.

Derartige Vergütungsabreden sind nichtig. An ihre Stelle tritt der Anspruch auf die übliche, d.h. auf die regelmäßige tarifliche Vergütung nach § 612 Abs.2 BGB oder der Anspruch auf den ortsüblichen Lohn.

Auch ein Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam, es sei denn durch gerichtlichen Vergleich.

Der Anspruch auf den Mindestlohn kann nicht verwirken. Somit gelten auch nicht die arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

Der Mindestlohn verjährt erst nach 3 Jahren.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke


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