Mindestlohn auch bei Trainee zum Handelsfachwirt

  • 1 Minuten Lesezeit

Gute Nachrichten für alle, die eine betriebinterne Fortbildung (ggf. als sog. Trainee) zum Handelsfachwirt durchlaufen. In diesem Bereich bieten gewisse Arbeitgeber sog. kombinierte Verträge an, also Verträge, bei denen im Anschluss an das Abitur eine Ausbildung (zum Kaufmann) absolviert wird und diese kombiniert wird mit der direkt daran anschließenden Fortbildung zum Handelsfachwirt. Arbeitgeberseitig wird argumentiert, dass hier eine einheitliche Ausbildung vorliege und daher nur eine (geringe) Ausbildungsvergütung gezahlt werden müsse. 

Das LAG Sachsen (Urteil liegt hier vor) hat entschieden, dass jedenfalls für den Abschnitt nach Abschluss der Ausbildung rechtlich gesehen nur noch eine Fortbildung bestehe - und diese dem Mindestlohngesetz unterfalle. Folglich kann für diese Jahr der gesetzliche Mindestlohn verlangt werden. 

Vor diesem Hintergrund haben wir vor dem LAG Nürnberg erfolgreich 10.000,- Euro für unseren Mandanten erstritten. Der zuständige Richter am LAG Nürnberg teilte dem Unterzeichner mit, dass er der Rechtsprechung des LAG Sachen zuneige. 

Daher sollten junge Leute, die eine betriebsinterne Fortbildung zum Handelsfachwirt durchlaufen, prüfen, ob sie hinreichend vergütet werden. Ist das nicht der Fall, sollte erwogen werden, die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Mindestlohn geltend zu machen. Diese Rechtsprechung dürfte übrigens auch auf andere Bereiche der betrieblichen Fortbildung übertragbar sein und ist nicht auf Handelsfachwirte beschränkt.

Diese Ansprüche unterliegen auch nicht einer etwaigen vertraglichen Ausschlussklausel, sondern nur der gesetzlichen Verjährunfsrist von 3 Jahren.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen. 


Jutzi

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht






Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel B. Jutzi

Beiträge zum Thema