Mindestlohn im Praktikum?

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Nein, grundsätzlich gilt der Mindestlohn nicht im Praktikum. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Praktikum länger als 3 Monate dauert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.01.2019 (5 AZR 556/17) entschieden.

Hintergrund der Entscheidung ist § 22 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG). Dort ist geregelt, dass ein Praktikant nicht als Arbeitnehmer gilt, wenn das Praktikum nur bis zu 3 Monaten dauert und zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird. Es komme auf die tatsächlich geleistete Praktikumszeit an. Diese muss in der Summe mehr als 3 Monate betragen. Krankheit und Urlaub zählen dabei nicht mit. Gleiches gilt auch für „Schnuppertage“. Wer zum Beispiel 3 Wochen krank war oder 3 Wochen Urlaub hatte, sollte versuchen, sein Praktikum um diese Zeit zu verlängern, sodass ein Anspruch auf Mindestlohn entsteht.

Fazit:

Erst wenn ein Praktikum länger als 3 Monate dauert und während dieser Zeit auch keine „Fehlzeiten“ durch Krankheit und/oder Urlaub zu verzeichnen sind, kann überhaupt erst ein Anspruch auf Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG entstehen. Etwas anderes gilt, wenn das Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsverordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Dann besteht kein Anspruch auf Mindestlohn, auch wenn das Praktikum zum Beispiel 6 Monate dauert (vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 MiLoG). Aber auch, wer im Rahmen einer sogenannten Einstiegsqualifikation nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68–70 Berufsbildungsgesetz ein Praktikum ableistet, hat keinen Anspruch auf einen Mindestlohn.


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