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Mindewertausgleich beim Leasing

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Haben Sie Ihr Leasingfahrzeug nach Beendigung der Vertragslaufzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Leasinggeber zurückgegeben und werden Ihnen trotzdem diverse angebliche Mängel in Rechnung gestellt?

Dies ist bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs leider nicht unüblich. In vielen Fällen hat sich der Autovertragshändler, bei dem Sie den Leasingvertrag unterzeichnet haben, bei Abschluss des Leasingvertrages gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet, das Fahrzeug bei Vertragsende zu einem festgelegten Preis zu übernehmen. Dementsprechend hat der Händler ein eigenes Interesse an einem größtmöglichen Minderwertausgleich, um einen größtmöglichen Gewinn beziehungsweise einen geringstmöglichen Verlust zu erzielen.

Aufgrund dieses Interesses ist der geltend gemachte Minderwert einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die Leasingendabrechnung sollte also nicht anstandslos hingenommen werden.

In den von dem Autohändler in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten finden sich sehr häufig Schadenspositionen, bei denen es sich lediglich um gewöhnliche Gebrauchsspuren handelt, die von den Leasingraten abgedeckt sind.

Was nunmehr eine gewöhnliche Gebrauchsspur ist und was hierüber hinausgeht ist umstritten.

Bundesweit haben sich Gerichte mit dieser Frage bereits beschäftigt. So hat etwa das Landgericht Gießen entschieden, dass Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Das Landgericht München und das Landgericht Frankfurt a.M. haben entschieden, dass kleine Lackschäden an der Heckschürze, Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube sowie leichte Einbeulungen an Türen und an Seitenteilen normale Verschleißerscheinungen darstellen.

Auch Aufbereitungskosten, wie die Säuberung des Fahrzeugs durch den Autovertragshändler vor Weiterkauf, sind in der Regel ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Vom Leasinggeber darf auch bei berechtigten Minderwertausgleichsansprüchen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen keine Mehrwertsteuer verlangt werden darf.

In den Fällen in den sich Leasinggeber und der Leasingnehmer über die vorhandenen Mängel einig sind und diese in einem vom beiden Seiten unterzeichneten Rückgabeprotokoll festhalten, gilt Folgendes:

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist die Unterzeichnung eines Rückgabeprotokolls durch den Leasinggeber oder durch den als Erfüllungsgehilfen eingeschalteten Händler als wirksamer Verzicht auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzusehen. Weitergehende Mängel können daher nicht vom Leasinggeber in Rechnung gestellt werden.

Falls Sie Fragen zur Ihrer Leasingendabrechnung haben, stehen Ihnen die Anwälte unserer Kanzlei zur Verfügung.

SH Rechtsanwälte ist auf dem Gebiet des Leasingrechts spezialisiert und vertritt bundesweit Leasingnehmer, die überhöhte Leasingendabrechnungen monieren.


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