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Leasing: Individuelle Vereinbarung geht vor AGB

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
Büroeinrichtung, Computer oder Maschinenpark - für Unternehmen kann es sich lohnen, ihre Geschäftsmittel zu leasen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in diesem Zusammenhang ein bemerkenswertes Urteil getroffen (Az.: 8 U 380/07 - 105). Es ging um die Frage, ob eine individuell vereinbarte Vertragslaufzeit Einfluss auf die in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Vertragsverlängerungsklausel hat.

Dem Rechtsstreit lag ein Leasingvertrag über einen Kernspintomographen zugrunde, der konkrete Vereinbarungen zu der Vertragslaufzeit von insgesamt 86 Monaten enthielt. Gleichzeitig beinhalteten die Allgemeinen Leasingbedingungen eine Klausel, nach der sich der Leasingvertrag jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn er von beiden Vertragsparteien nicht schriftlich mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der ursprünglichen Dauer oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird. Nachdem die reguläre Laufzeit abgelaufen war, berief sich der Leasinggeber für die Folgezeit auf die Allgemeinen Leasingbedingungen und verlangte für weitere Monate Bezahlung der Leasingraten. Der Leasingnehmer habe nicht fristgerecht gekündigt.

Der Leasingnehmer weigerte sich, diese zu bezahlen und berief sich darauf, dass die 86 Monate bereits abgelaufen waren und der Vertrag somit beendet sei. Nachdem das Landgericht dem Leasingnehmer Recht gegeben hatte, legte der Leasinggeber Berufung beim OLG Saarbrücken ein.

Doch auch das Berufungsverfahren hatte schließlich keinen Erfolg. Der 8. Zivilsenat begründete sein Urteil damit, dass individuelle Vertragsvereinbarungen jedenfalls Vorrang vor den AGB des Leasingvertrages haben. Das ergibt sich aus § 305b Bürgerliches Gesetzbuch, der festlegt:

„Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen."

Rechtlich versteht man unter einer Individualabrede alle Vereinbarungen, die einzeln zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurden. Widersprechen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch solche Einzelvereinbarungen unwirksam. Ein mittelbarer Widerspruch reicht für die Unwirksamkeit aus.

Fazit: Im Geschäftsleben ist das Aushandeln und Festlegen von Vertragsvereinbarungen unerlässlich. Auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt. Auch sie können durch individuelle Vereinbarungen zwischen beiden Vertragsparteien geändert und sogar ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist ein Blick auf das „Kleingedruckte" eines Vertrages in jedem Fall empfehlenswert.

Achtung: Verwenden beide Geschäftspartner AGB, so gelten beide AGB nur soweit sie einander nicht widersprechen. Wenn die AGB jeweils eine Klausel enthalten, mit der fremden AGB widersprochen wird, sind beide AGB unwirksam - ein Zustand, der von den Vertragsparteien nur selten gewollt sein wird. Zur konkreten Vertragsgestaltung sollte deshalb anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit sich bereits im Vorfeld Rechtsstreitigkeiten vermeiden lassen und das Vertragsverhältnis den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Eine geschäftliche Partnerschaft ist am erfolgreichsten, wenn beide Seiten mit dem Geschäft zufrieden sind.

Weitere Informationen zum Thema Leasingvertrag finden Sie in unserem anwalt.de-Rechtstipp:

Leasing - Finanzierung mit Vielfalt"

(WEL)


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